Ist die Gabe von Medikamenten durch nichtärztliches Assistenzpersonal im Rettungsdienst
eine Kompetenzüberschreitung oder ist es unterlassene Hilfeleistung, wenn keine Medikamente
gegeben werden? „Nur Notärzte dürfen nach Aufklärung des Patienten die hochwirksamen
verschreibungspflichtigen Notfallmedikamente verordnen“ erklärt Prof. Christian Werner,
Mainz.
Lebensbedrohende Situationen erfordern schnelles Handeln
Lebensbedrohende Situationen erfordern schnelles Handeln
Bei bestimmten lebensbedrohlichen Krankheitsbildern kann es aber ein Leben retten,
wenn ein Rettungsassistent bei dem Patienten bereits vor dem Eintreffen des Notarztes
mit einer medikamentösen Behandlung beginnt. Seit einigen Jahren gibt es inzwischen
Regelungen, die dies auch Rettungsassistenten in Einzelfällen und unter definierten
Bedingungen ermöglichen sollen. Standardisierte Ablaufprotokolle, spezielle Schulungen
und regelmäßige Prüfungen geben hierbei eine relative Sicherheit. Natürlich ersetzt
dies nicht die erforderliche medizinische Behandlung durch einen Notarzt.
Behandlung starker Schmerzen fällt noch nicht unter „Notkompetenz“
Behandlung starker Schmerzen fällt noch nicht unter „Notkompetenz“
Sind Schmerzen nicht Symptom eines akut lebensbedrohlichen Krankheitsbildes, besteht
keine absolute Behandlungsindikation. Lässt sich durch konservative Maßnahmen (z.
B. Schienen eines Bruchs oder Lagerung) keine zufriedenstellende Behandlung erreichen,
ist es aus medizinischer Sicht aber oft sinnvoll, eine frühzeitige und effektive Schmerztherapie
zu beginnen.
Derzeit erlauben es die Regelungen des Betäubungsmittelgesetztes jedoch nicht, dass
Rettungsassistenten hochpotente Schmerzmittel wie Opioide verabreichen. Daher wird
in einigen Bereichen ersatzweise Ketamin eingesetzt. Jedoch ist dieses Narkosemittel
aufgrund möglicher schwerwiegender Nebenwirkungen zur Behandlung schwerer Schmerzzustände
vergleichsweise ungeeignet.
Dem Rettungsdienst den Rücken stärken
Dem Rettungsdienst den Rücken stärken
„Daher ist eine Überarbeitung des Betäubungsmittelgesetzes mit dem Ziel, spezielle
Opioide in definierten Darreichungsformen bei strenger Indikationsstellung zur Anwendung
durch Rettungsassistenzen verfügbar zu machen, sinnvoll“, sagt Dr. Carsten Lott, Vorsitzender
der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte (agswn) in Rheinland-Pfalz. „Dies
setzt jedoch gleichzeitig eine entsprechend erweiterte Ausbildung der Rettungsassistenten
sowie die Einbindung der für die Umsetzung verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
(ÄLRD) voraus.“
Um den Gesetzgeber, die Ärztlichen Leiter der Rettungsdienste und die Vertreter der
Rettungsassistenten für diese Änderungen zu gewinnen, wollen die agswn und die Mainzer
Klinik für Anästhesiologie in Kürze entsprechende Treffen mit den Beteiligten initiieren.
Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung „Forderung nach mehr Sicherheit bei der Gabe von
Medikamenten durch Rettungsassistenten – Experten erarbeiten Entwurf für bundesweite
Initiative“ der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte, des Berufsverbands
Deutscher Internisten, des Bundesverbands der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Deutschland,
der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, der Deutschen
Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, des Deutschen Rates
für Wiederbelebung – German Resuscitation Council, des Instituts für Notfallmedizin
und Medizinmanagement, der Klinik der Universität München, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz
und der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz