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DOI: 10.1055/a-2658-6092
Telemedizin in der prähospitalen Notfallmedizin – die neue S2e-Leitlinie 2025 im Überblick

Einleitung
Die prähospitale Notfallmedizin in Deutschland steht zunehmend unter Druck: Demografischer Wandel, begrenzte personelle Ressourcen, regionale Versorgungsdisparitäten und steigende Einsatzzahlen stellen schwierige Herausforderungen für die Effizienz und Qualität des Rettungsdienstes dar. Besonders in ländlichen Regionen verlangt die kontinuierliche Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten teils große Anstrengungen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die telemedizinische Unterstützung im Rettungsdienst an Bedeutung.
Bereits im November 2015 reagierte die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) auf diese Herausforderungen mit der Veröffentlichung einer S1-Leitlinie „Telemedizin in der prähospitalen Notfallmedizin: Strukturempfehlung der DGAI“. Sie formulierte erste strukturelle Empfehlungen zu technischen Mindestanforderungen, Indikationen sowie Datenschutz- und Qualitätskriterien für Telenotarzt-Systeme.
Aus vielfältigen Pilotprojekten ergaben sich deutliche Hinweise auf eine verbesserte Versorgungssicherheit, geringere therapiefreie Intervalle und effizientere Ressourcennutzung. Diese Erfahrungen legten das Fundament für die Weiterentwicklung der Leitlinie auf Grundlage belastbarer Evidenz.
Die im Juli 2025 veröffentlichte S2e-Leitlinie „Telemedizin in der prähospitalen Notfallmedizin“ (AWMF-Register-Nr. 001 037) [1] stellt nun die erste evidenzbasierte, konsentierte und methodisch strukturierte Leitlinie nach Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) e. V. dar. Sie deckt 21 evidenzgestützte Empfehlungen sowie weitere Hinweise auf Good Clinical Practice Points (GPP) ab und formt den Rahmen für Qualität, Ausbildung, Technik und rechtliche Sicherheit in der bundesweiten Telenotarztversorgung. Federführend durch die DGAI und unter Mitwirkung zahlreicher Fachgesellschaften entwickelt, hat die Leitlinie eine Qualitätssicherung, Standardisierung und flächendeckende Implementierung telemedizinischer Prozesse im Rettungswesen zum Ziel. Sie ist gültig bis Juni 2030 und stellt einen Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen und ressourcenschonenden Notfallversorgung dar.
Methodisches Vorgehen
Die Erstellung der Leitlinie erfolgte nach dem evidenz- und konsensbasierten S2e-Verfahren der AWMF. Grundlage war eine systematische Literaturrecherche, die initial über 4500 Titel erfasste, aus denen 120 relevante Studien in die Bewertung einbezogen wurden. Die Empfehlungen wurden in einer multiprofessionellen Konsensuskonferenz im April 2023 in Aachen entwickelt und verabschiedet. Ergebnis dieser Arbeit sind 21 evidenzbasierte Empfehlungen sowie 9 GPP, die dort formuliert wurden, wo Evidenzlagen nicht ausreichten, aber konsentierte Vorgehensweisen etabliert sind.
Der Leitlinienprozess zeichnete sich durch eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit aus. Es wirkten Vertreterinnen und Vertreter von 10 medizinischen Fachgesellschaften, mehrerer Berufsverbände sowie des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. mit.
Begriffsdefinitionen und Systemverständnis
Im Zentrum der Leitlinie steht der Begriff der Telenotfallmedizin, der als ärztlich geleitete telemedizinische Unterstützung der prähospitalen Notfallversorgung definiert wird. Telenotärztinnen und Telenotärzte (TNA) agieren dabei aus speziell ausgestatteten Telenotarztzentralen und unterstützen das Rettungsteam vor Ort über gesicherte Audio- und Datenverbindungen in Echtzeit. Anders als konventionelle Notärztinnen und Notärzte sind TNA nicht physisch anwesend, sondern begleiten und delegieren Maßnahmen auf Grundlage der Konsultation mit dem Rettungsdienstfachpersonal am Patienten, übertragener Vitalparameter, EKG-Daten und visueller Eindrücke.
Die Telemedizin wird dabei nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung des klassischen Notarzteinsatzes verstanden. Sie soll Versorgungslücken schließen, Therapiebeginn beschleunigen, ärztliche Expertise früher verfügbar machen und insgesamt die Versorgungssicherheit verbessern – gerade in Zeiten zunehmender Ressourcenknappheit. Ergänzend zur Struktur des Telenotarztes gibt es auch telenotfallmedizinische Anwendungen, in denen Spezialisten bestimmter Fachrichtungen (z. B. Kardiologie oder Neurologie) direkt in die Notfallversorgung eingebunden werden können.
Technische und strukturelle Anforderungen
Ein zentrales Element der Leitlinie ist die Beschreibung der technischen Infrastruktur, die für einen sicheren und effektiven Telenotarzteinsatz notwendig ist. Hierzu gehören redundante Mobilfunkverbindungen und eine stabile bidirektionale Audioverbindung. Auch eine mindestens unidirektionale Videoübertragung in Echtzeit sollte zur Verfügung stehen. Ebenso ist die kontinuierliche Übertragung von Vitaldaten wie 12-Kanal-EKG, Sauerstoffsättigung, Blutdruck und Atemfrequenz erforderlich.
Die Telenotarztzentrale selbst muss mit moderner Monitor- und Kommunikationstechnik ausgestattet sein, um eine lückenlose Überwachung und Dokumentation zu ermöglichen. Voraussetzung ist ferner ein dokumentationsfähiges System gemäß DIVI-Datensatz „MIND“ (modularer interdisziplinärer Notfalldatensatz) in der Version 4.0. Auch Datenschutz und IT-Sicherheit wurden ausführlich adressiert: Nur durch verschlüsselte, medizinisch zertifizierte Kommunikationssysteme kann eine rechtskonforme ärztliche Fernbehandlung sichergestellt werden.
Auch an das Personal stellt die Leitlinie klare Anforderungen. Telenotärztinnen und Telenotärzte sollen Fachärzt*innen mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin sein und über mindestens 400 bis 500 eigene Notarzteinsätze verfügen und eine spezifische Qualifikation absolvieren.
Einsatzkonzepte und Anwendungsbereiche
Die Leitlinie beschreibt verschiedene Einsatzszenarien, in denen Telenotfallmedizin einen Mehrwert bietet. Der häufigste Anwendungsfall ist der Rettungswageneinsatz ohne Notärztin bzw. Notarzt. Hier kann der TNA auf gezielte Anforderung hin unmittelbar unterstützend eingreifen, Maßnahmen anleiten, Medikamente delegieren und den weiteren Ablauf mitsteuern. Bei verzögertem Eintreffen eines Notarztes dient der TNA zur Überbrückung des therapiefreien Intervalls. Auch bei parallelem Einsatz von Notarzt und TNA kann die telemedizinische Zweitmeinung eine wertvolle Unterstützung sein – etwa bei EKG-Befundung oder Therapieentscheidungen in komplexen Situationen. Schließlich erlaubt die Telemedizin eine spezifische, der Krankenhausankunft vorgelagerte Diagnostik und Transportzielsteuerung wie z. B. beim akuten Schlaganfall oder Herzinfarkt.
Relevanz hat die Telenotfallmedizin zudem in Sekundäreinsätzen oder bei zunehmender Auslastung der konventionellen Rettungsmittel.
Eine überregionale Vernetzung von TNA-Systemen wird angeregt, um Redundanzen zu schaffen.
Medizinische Einsatzfelder
Die Leitlinie benennt konkrete Einsatzsituationen, in denen telenotfallmedizinische Anwendungen nachweislich effektiv und sicher eingesetzt werden können. Dazu zählen insbesondere die akute Schmerztherapie, kardiovaskuläre Notfälle, hypertensive Krisen, Arrhythmien und neurologische Notfälle wie Schlaganfälle. Diese Auswahl ist nicht abschließend, sondern vielmehr im Kontext der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur zu sehen.
In der Schmerztherapie etwa hat sich gezeigt, dass die Gabe auch potenter Analgetika wie Opioide unter TNA-Delegation sicher und regelhaft durchgeführt werden kann – unter Voraussetzung klarer Rückkopplung, Monitoring und Schulung des Rettungsfachpersonals. Bei Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom ermöglicht die telenotfallmedizinische Versorgung beispielsweise eine frühzeitige EKG-Befundung und Einleitung leitliniengerechter Maßnahmen. Die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit hypertensiven Krisen kann mit hoher Adhärenz zu bestehenden Standards erfolgen.
Auch neurologische Notfälle profitieren: Die strukturierte Untersuchung (z. B. National Institutes of Health Stroke Scale, NIHSS) kann teleassistiert durchgeführt werden, eine Stroke-Voranmeldung inklusive telemedizinischer Bewertung durch Fachärzt*innen für Neurologie verkürzt die „Door-to-Needle“-Zeit signifikant.
Dokumentation
Die Leitlinie hebt die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation telemedizinischer Einsätze hervor. Neben der medizinischen Maßnahme müssen auch technische Parameter wie Übertragungsqualität, Verbindungsausfälle und Kommunikationsprobleme dokumentiert werden. Der MIND-Datensatz wird in seiner telemedizinischen Erweiterung als Mindeststandard gefordert.
Aus- und Fortbildung
Ein weiteres Anliegen der Leitlinie ist die Schaffung standardisierter Aus- und Fortbildungsstrukturen, um den besonderen Anforderungen der Telenotfallmedizin zu begegnen und eine Grundlage für einheitliche Qualitätsstandards zu schaffen. Die S2e-Leitlinie verweist darauf, dass diesem Wunsch bereits durch das am 19. Oktober 2023 veröffentlichte Muster-Curriculum der Bundesärztekammer Rechnung getragen wurde. Dieses sieht eine Fortbildung im Umfang von 28 Unterrichtseinheiten (UE) mit abschließendem Kolloquium mit einer Dauer von 2 UE vor [2].
Perspektiven und Fazit
Die S2e-Leitlinie „Telemedizin in der prähospitalen Notfallmedizin“ schafft erstmals einen fundierten Rahmen für die regelhafte Implementierung telemedizinischer Systeme im Rettungsdienst. Sie legt technische, rechtlich-organisatorische und medizinische Mindeststandards fest, definiert Einsatzfelder und formuliert Anforderungen an Qualifikation und Dokumentation.
Vor dem Hintergrund wachsender Herausforderungen im Rettungswesen bietet die Telenotfallmedizin eine zukunftsweisende Möglichkeit, Versorgungslücken zu schließen, Ressourcen gezielter zu steuern und die Qualität der prähospitalen Versorgung nachhaltig zu sichern. Die Leitlinie stellt somit eine wichtige Hilfe bei der Etablierung der prähospitalen Telenotfallmedizin als ergänzendes innovatives Element des Rettungswesens dar.


Werner Armbruster, Heinrich J. Audebert, Stefan K. Beckers, Peter Brinkrolf, Benjamin Büchele, Thomas Carduck, Daniel Fischer, Frank Flake, Bernhard Gliwitzky, Peter Gretenkort, Ingmar Gröning, Tobias Grübl, Jan-Thorsten Gräsner, Hans-Martin Grusnick, Thomas Helms, Florian Hoffmann, Johannes Horter, Nils Jacobsen, Clemens Kill, Marco König, Irmgard Landgraf, Wolfgang Lenz, Thomas Luiz, Carsten Mach, Thomas Marian, Martin Meilwes, Martin Möckel, Orkun Özkurtul, Daniel Overheu, Christian Perings, Stephan Peters, Stephan Prückner, Florian Reifferscheid, Martin Sassen, Friederike Schlingloff, Hanna Schröder, Tobias Schürholz, Anja Sommer, Sebastian Spethmann, Tobias Steffen, Reinhard Strametz, Erich Wranze-Bielefeld
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
14. August 2025
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Literatur
- 1 Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (DGAI). S2e-Leitlinie Telemedizin in der prähospitalen Notfallmedizin (AWMF Registernummer 001–037), Version 2.0. 04.07.2025 Zugriff am 17. Juli 2025 unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/001–037
- 2 Bundesärztekammer. BÄK-Curriculum Telenotarzt/Telenotärztin. 19.10.2023 Zugriff am 20. Juli 2025 unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/BAEK-Curricula/BAEK-Curriculum_Telenotarzt_Telenotaerztin.pdf