Arthritis und Rheuma 2025; 45(05): 370-372
DOI: 10.1055/a-2640-0615
Verbandsnachrichten

Änderungsvorschläge von DGRh und VRA zur Leistungsgruppe 007

 
INFORMATION

Seit mehr als 2 Jahren veröffentlicht die Arbeitsgruppe „Krankenhausfinanzierung“ der DGRh und des VRA Stellungnahmen mit Bezug auf die Krankenhausreform in Deutschland, um erfolgreich die akutstationäre rheumatologische Versorgung auch im Rahmen der geplanten Krankenhausreform sachgerecht zu positionieren.

In Folge des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) wurde ein Leistungsgruppenausschuss etabliert, der Empfehlungen zu einer Rechtsverordnung erarbeiten soll.

In dieser Rechtsverordnung sollen notwendige Anpassungen zu den über 60 Leistungsgruppen vorgenommen werden, da die primär in NRW entwickelten Leistungsgruppen – dort ausschließlich vorgesehen für die Krankenhausplanung in NRW – mit dem KHVVG in allen 16 Bundesländern Gültigkeit haben und für ein neues Finanzierungssystem genutzt werden sollen.

Im Rahmen der Krankenhausreform ist ein Einsatz dieser Leistungsgruppen bei der Verteilung der landesweiten Vorhaltebudgets vorgesehen.

Für die Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ (007) wurden in diesem Zusammenhang aktuell die nachstehend aufgeführten Änderungsvorschläge an den qualitativen Mindestvoraussetzungen erstellt ([ Abb. 1 ]), da die bisherige Leistungsgruppendefinition diese erzwingt.

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Abb. 1 Änderungsvorschläge von DGRh und VRA für die Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ (007).

Vorbemerkungen

Die Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ wurde bereits in der Krankenhausplanung in NRW genutzt. In NRW dient die Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ jedoch ausschließlich als Kompetenzausweis eines Krankenhausstandortes. Fallzuordnungen zur Leistungsgruppe und damit verbundene Abrechnungsverbote kommen nicht zum Tragen. Alle Leistungen können unter dem Versorgungauftrag für die Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ (oder „Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin“) erbracht werden.

In der bundesweiten Krankenhausreform ist eine zwingende Zuordnung von Fällen zu Leistungsgruppen vorgesehen. Auch allen Leistungsgruppen sollen Fälle zugeordnet werden. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat hierfür einen Leistungsgruppengrouper erstellt, der nun auch der Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ Fälle zuordnet.

Aufgrund der Nutzung der Fachabteilungsschlüssel nach § 301 SGB V kann diese Leistungsgruppe einen Großteil der rheumatologischen Versorgung nicht identifizieren (schlechte Sensitivität). Viele rheumatologische Einrichtungen nutzen unspezifische Fachabteilungsschlüssel oder Fachabteilungsschlüssel verwandter internistischer Kompetenzen. Auf der anderen Seite kondensiert die Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ Fälle unterschiedlicher Fachdisziplinen (Rheumatologie, Rheumaorthopädie und Kinder- und Jugendrheumatologie) und sehr unterschiedlicher rheumatologischer Subspezialisierungen (Komplexbehandlung, restliche Rheumatologie).

Der Nutzen einer solchen Leistungsgruppendefinition ist fraglich, ein politisches Steuerungsziel der Leistungsgruppe ist der DGRh und dem VRA nicht bekannt.

Eine Anpassung von Leistungsgruppendefinitionen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erscheint derzeit unwahrscheinlich.

Problematisch ist, dass die qualitativen Mindestvoraussetzungen der Anlage 1 zum § 135e SGB V nun nicht mehr zu den über die Leistungsgruppe abgebildeten medizinischen Inhalten passen. Es ist daher dringend geboten, aufgrund der Kondensation der unterschiedlichen Fachdisziplinen und Subspezialisierungen die Mindestvoraussetzungen so anzupassen, dass qualitativ hochwertige und versorgungsnotwendige Versorgungstrukturen nicht gefährdet werden. Die Ziele einer Qualitätsverbesserung und strukturierteren Krankenhausplanung müssen daher zunächst hintenangestellt werden, bis eine Weiterentwicklung des Leistungsgruppensystems selbst erfolgt. Der Nutzen der qualitativen Mindestvoraussetzungen verliert damit deutlich an Wert.

Der VRA und die DGRh weisen darauf hin, dass bei Anpassung der Leistungsgruppendefinition oder einer Aufgabe der Fallzuordnung (= Leistungsgruppe zur Kompetenzausweisung wie in NRW) deutlich sinnvollere und aussagefähigere qualitative Mindestvoraussetzungen gewählt werden könnten.


Anpassungsnotwendigkeiten

Benennung der Leistungsgruppe

Die derzeitige Leistungsgruppendefinition beschreibt in keiner Weise nur „komplexe“ rheumatologische Fälle. Der Leistungsgruppe werden alle in einer Abteilung mit einem rheumatologischen Fachabteilungsschlüssel behandelten Fälle (wenn diese dort ihren längsten Fachabteilungsaufenthalt am Standort hatten) ungeachtet ihrer Komplexität oder irgendwelcher rheumatologischen Behandlungsinhalte zugeordnet. Da diese Leistungsgruppe auch im Kontext des an Patientinnen und Patienten gerichteten Bundes-Klinik-Atlas genutzt werden soll, sollte die Leistungsgruppe anders bezeichnet werden. Sofern keine Änderung der Definition erfolgt, müsste ein passender Name für die multidisziplinäre und unspezifische Leistungsgruppe gefunden werden. Zumindest müsste das Attribut „komplexe“ gestrichen werden. Anders als bei den anderen „komplexen“ internistischen Leistungsgruppen (004, 005 oder 006) erfolgt bei der Leistungsgruppe 007 auch nicht der Ausschluss einfacher, allgemein-internistischer Fälle, um eine Fokussierung auf „komplexere“ bzw. fachspezifische Fälle zu gewährleisten (fehlende Funktion „LG Basis-DRG Gruppe 1/2/3“).

Diese Anpassung ist nicht existenziell oder zeitkritisch und sollte auch für die anderen „komplexen“ internistischen Leistungsgruppen überdacht werden.


Verwandte Leistungsgruppen

Bei einer multidisziplinären und inhaltlich sehr heterogenen Leistungsgruppe wie der Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ sowie einer hohen Quote an Fachkrankenhäusern ergeben Vorgaben zu verwandten Leistungsgruppen medizinisch keinen Sinn. Die Leistungserbringung der derzeit aufgeführten verwandten Leistungsgruppen stellt keine Notwendigkeit für eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung der von der Leistungsgruppendefinition erfassten Fälle dar. Entsprechend wären alle verwandten Leistungsgruppen zu streichen.

Wenn dies aus politischen Gründen nicht umsetzbar wäre, könnte die LG Allgemeine Innere Medizin für die internistische Rheumatologie beibehalten werden. Für die Rheumaorthopädische Versorgung wäre neben den Leistungsgruppen der Endoprothetik (auf die Revisionsendoprothetik könnte immer verzichtet werden) auch alternativ die LG Allgemeine Chirurgie und ggf. die LG Wirbelsäuleneingriffe aufzuführen. Es ist sicher, dass an allen Standorten mit einer konservativen Rheumaorthopädie auch endoprothetische Eingriffe durchgeführt werden. Medizinisch und qualitativ notwendig ist dies zumindest nicht. Ggf. sollte hierzu auch ergänzend ein Votum der Rheumaorthopädie eingeholt werden. Des Weiteren müsste dann auch noch die LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin aufgenommen werden, um eine Option für die Kinderkliniken zu bieten, deren Fälle teilweise auch in der Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ landen können.

Diese Anpassung ist existenziell, weil zumindest Kinderkliniken derzeit die Vorgaben zu den verwandten Leistungsgruppen nicht erfüllen können. Denkbar wären auch alternative (komplexere und bürokratischere) Lösungen über einen Fachklinikstatus und/oder die Nutzung des Status einer Besonderen Einrichtung (wenn Letztere tatsächlich beim Leistungsgruppensystem außen vor blieben).


Sachliche Ausstattung

Die derzeit aufgeführte sachliche Ausstattung ist nicht geeignet, zwischen qualitativ geeigneten und ungeeigneten Standorten zu unterscheiden. Die Prüfung der Vorhaltung von apparativen Kleingeräten durch den MD stellt vermeidbaren administrativen Aufwand dar (Sonografiegerät soll nach der LOPS-RL nicht geprüft werden). Das Vorhandensein des erforderlichen Personals wird in der internistischen Rheumatologie durch geforderte fachärztliche Qualifikation (siehe Weiterbildungsordnungen) und deren Verfügbarkeit bereits sichergestellt. Die Vorhaltung einer Osteodensitometrie dürfte in der Kinder- und Jugendrheumatologie wenig sinnvoll sein. Entsprechend wären die Einträge bei der sachlichen Ausstattung zu streichen.

Aus Sicht der Rheumatologie, die mit in der Leistungsgruppe abgebildet ist, gäbe es keine notwendige sachliche Ausstattung, die zwingend in allen rheumatologischen Subspezialisierungen vorzuhalten wäre. Über eine sinnvolle sachliche Ausstattung für die Rheumaorthopädie und die Kinder- und Jugendrheumatologie können der VRA und die DGRh keine Aussage treffen.

Diese Anpassung ist nicht existenziell oder zeitkritisch. Kinderkliniken könnten ohne existenzgefährdenden Aufwand nicht benötigte Osteodensitometriemessgeräte für die MD-Prüfung aufstellen, auch wenn dies natürlich wenig sinnvoll wäre.


Personelle Ausstattung

Aufgrund der Multidisziplinarität der Leistungsgruppe, muss die fachärztliche Qualifikation der Rheumaorthopädie als Alternative erhalten bleiben. Zu ergänzen wäre noch die fachärztliche Qualifikation der Kinder- und Jugendmedizin (mit/ohne Zusatzbezeichnung „Kinder- und Jugendrheumatologie“).

Diese Anpassung ist existenziell, weil zumindest Kinderkliniken derzeit die Vorgaben zur personellen Ausstattung nicht erfüllen können.

Personelle Ausstattung: Verfügbarkeit

Die Verfügbarkeit regelt (leider ohne klare Abgrenzung) zweierlei:

  1. Die Vorhaltung von Vollzeitäquivalenten am Standort

  2. Die Beteiligung dieses Personals am Rufbereitschaftsdienst

Aus Sicht der internistischen Rheumatologie sollten für eine Leistungsgruppe, die alle rheumatologischen Subspezialisierungen mitumfasst, nicht mehr als 2 Vollzeitäquivalente am Standort gefordert werden. Auch im Hinblick darauf, dass selbst perspektivisch viele Standorte mit unspezifischen Fachabteilungsschlüsseln, die ebenfalls Rheumatologie betreiben, gar keine rheumatologisch-fachärztliche Vorgaben zu erfüllen haben, sollten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Hier bestünde auch das Risiko, dass betroffene Standorte lediglich einen Wechsel des Fachabteilungsschlüssels anstreben, um wieder die Mindestvoraussetzungen erfüllen zu können.

Durch die Aufteilung der internistischen Fälle – auch einer einzelnen Fachabteilung (!!!) – auf unterschiedliche Leistungsgruppen durch den Leistungsgruppengrouper ist es essenziell, gemeinsame internistische Rufbereitschaftsdienste zu ermöglichen. Der Aufbau paralleler Rufbereitschaftsdienste für alle erforderlichen internistischen Leistungsgruppen mit z. T. nur sehr geringen Fallzahlen würde zu erheblichen Mehrkosten führen, ohne dass damit ein im Verhältnis stehender Zugewinn in der Versorgungsqualität zu erwarten sein dürfte.

Zumindest für die internistische Rheumatologie erscheint daher eine Regelung analog zu den LG 004, 005 oder 006 („Davon mindestens 2 FA Innere Medizin und Rheumatologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein“) sinnvoll. Entsprechend müssten 2 fachärztliche Vollzeitäquivalente vorgehalten werden und sich 2 FA am Rufbereitschaftsdienst beteiligen (unklar bleibt, ob es beim Rufbereitschaftsdienst Vollzeitäquivalente oder „Personen“ wären, der MD prüft nach der LOPS-RL „Personen“). Eine höhere personelle Verfügbarkeit in der Rheumatologie als in den anderen internistisch-fachärztlichen Kompetenzen lässt sich medizinisch nicht begründen.

Auch die Rheumaorthopädie und Kinder- und Jugendrheumatologie müssen zwingend bei der personellen Verfügbarkeit berücksichtigt werden. Hier können der VRA und die DGRh jedoch keine Empfehlung abgeben.

Diese Anpassung ist existenziell und zeitkritisch. Kinderkliniken können derzeit die Vorgaben zur personellen Verfügbarkeit gar nicht erfüllen. Die Vorgaben für die internistische Rheumatologie – insbesondere für Standorte mit der Spezialisierung auf die gezielt in die Leistungsgruppe aufgenommene rheumatologische Komplexbehandlung – sind überzogen.



Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen

Rheumatologische DRGs (I97Z, I79Z, I69A, I66G, I66E …) kondensieren ebenfalls unterschiedliche rheumatologische Subspezialisierungen und weisen im Mittel einen äußerst niedrigen Pflegeaufwand bzw. eine äußerst niedrige Pflegelast auf. Derzeit kommt es deshalb zu einer Fehlallokation von Pflegepersonal über die Pflegepersonaluntergrenzen, die entgegen den gesetzlichen Vorgaben bislang noch nicht in Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand differenziert wurden. Die Übernahme der „Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen“ in die sonstigen Struktur- und Prozessvoraussetzungen von Leistungsgruppen der Rheumatologie ist fachlich daher so lange abzulehnen, bis die gesetzlichen Vorgaben zur Differenzierung nach dem Pflegeaufwand umgesetzt wurden. Die nicht sachgerechte Umsetzung des § 137i SGB V über die Rechtsverordnungen des BMG ist erfolgreich beklagt worden und derzeit beim Bundessozialgericht unter Az. B 1 KR 3/24 R anhängig.

Diese Anpassung könnte existenziell und zeitkritisch sein. Die meisten Rheumakliniken haben sich auf vielfältige Weise mit den Pflegepersonaluntergrenzen temporär arrangiert. Hierbei gibt es auch lokale Vereinbarungen mit den Krankenkassen. Die inhaltlichen Bewertungsmaßstäbe der Wirtschaftsprüfertestate durch den MD ist nicht bekannt.

Prof. Dr. med. Heinz-Jürgen Lakomek, VRA-Geschäftsführer
Prof. Dr. med. Christof Specker, Vizepräsident der Fachgesellschaft DGRh und Klinische Immunologie
Dr. med. Wolfgang Fiori, DRG-Research Group, Roeder und Partner, Ärzte PartG, Senden

KONTAKTADRESSE

Verband Rheumatologischer Akutkliniken e. V.
Geschäftsstelle
Prof. Dr. med. Heinz-Jürgen Lakomek
Direktor Universitätsklinik für Geriatrie
Johannes Wesling Klinikum Minden
Hans-Nolte-Str. 1, 32429 Minden
Tel.: 0571/790 3801
Fax: 0571/790 29 3800
E-Mail: lakomek@vraev.de
Internet: www.vraev.de

IMPRESSUM

Verantwortlich für den Inhalt
Prof. Dr. med. Heinz-Jürgen Lakomek
Geschäftsführer, Verband rheumatologischer Akutkliniken e. V.
E-Mail: heinz-juergen.lakomek@muehlenkreiskliniken.de




Publication History

Article published online:
06 October 2025

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Abb. 1 Änderungsvorschläge von DGRh und VRA für die Leistungsgruppe „Komplexe Rheumatologie“ (007).