NOTARZT 2024; 40(04): 189-191
DOI: 10.1055/a-2362-1766
Aktuelles

Opioidgabe durch Notfallsanitäter*innen – wo stehen wir?

Marvin Deslandes
,
Martin Deicke
,
Jochen Hinkelbein
,
Gerrit Jansen
,
Bernd Strickmann
,
Julia Johanna Grannemann
Preview

Einleitung

Eine suffiziente Analgesie ist aufgrund der hohen Prävalenz akuter Schmerzen eine wesentlichste Maßnahme im Rettungsdienst (RD) [1]. Obwohl die Schmerztherapie zu den grundlegenden Menschenrechten zählt [2], scheint es Defizite bei der prähospitalen Analgesie zu geben [1] [3]. Neben Basismaßnahmen wie Immobilisierung und Kühlung bei Trauma oder bauchdeckenentlastender Lagerung bei abdominellen Schmerzen [4], ist prähospital häufig die Gabe potenter Opioid-Analgetika notwendig. Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sah für diese Substanzen einen Ärzt*innenvorbehalt vor, sodass zur Analgesie häufig ein/eine Notärzt*in (NA) hinzugezogen werden musste [5] [6] [7] [8] [9]. 2023 erfolgte die Novellierung des BtMG und des Gesetzes über den Beruf der/des Notfallsanitäter*in (NFS). Im Rahmen einer ärztlich erstellten Standardvorgabe (z. B. einer Standardarbeitsanweisung [SAA]) kann es NFS gestattet werden, Analgetika im Sinne der Anlage III BtMG zu verabreichen, sofern dies zur Gefahrenabwehr für die Gesundheit der/des Patient*in oder zur Linderung oder Beseitigung erheblicher Beschwerden notwendig ist [10]. Unter Anlage III fallen u. a. die für den RD relevanten Opioide Fentanyl, Piritramid und Morphin. Das hochpotente Opioid Sufentanil fällt ebenfalls unter Anlage III, findet jedoch in der prähospitalen Notfallmedizin bisher keine Anwendung. Eine zukünftige Relevanz ist z. B. im Rahmen einer prähospitalen Post-Arrest-Analgosedierung denkbar [11].



Publication History

Article published online:
12 August 2024

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