Aktuelle Dermatologie 2023; 49(10): 464
DOI: 10.1055/a-2145-6128
Leserbrief

Leserbrief zum Beitrag: Fragen aus der Facharztprüfung

Claudia M. Schröder-Kraft
BG Klinikum Hamburg, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Hamburg und der Medizinischen Fakultät der Universität zu Lübeck
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Sehr geehrte Frau Professor Bayerl,

in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Aktuelle Dermatologie“ (49: 283–342) findet sich auf den Seiten 298–299 ein Beitrag von Herrn PD Dr. F. Siebenhaar, der eine aktualisierte Version des Kapitels Siebenhaar F. Berufsdermatosen und Figurierte Erytheme. In: von Stebut E, Berneburg M, Maurer M, Steinbrink K, Hrsg. Facharztprüfung Dermatologie und Venerologie – 1000 kommentierte Prüfungsfragen. Stuttgart: Thieme; 2020: 167–171, ISBN: 9783132428164 darstellt.

Die vierte kommentierte Frage beschäftigt sich mit dem Begriff der Schwere einer Hauterkrankung nach Nr. 5101 der Berufskrankheitenverordnung. Im letzten Satz des Kommentars ist erklärt, dass für die Anerkennung einer BK 5101 die ursächliche Tätigkeit aufgegeben worden sein muss.

Dies entsprach bei Drucklegung des Buches im Jahr 2020 auch noch den gesetzlichen Vorgaben.

Seit der Reform des Berufskrankheitenrechts mit Wirkung zum 01.01.2021 ist die Unterlassung der schädigenden Tätigkeit jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Anerkennung einer BK 5101. Auch für andere BK-Nummern ist der sog. Unterlassungszwang aufgehoben worden. Die Verknüpfung der Anerkennungsvoraussetzungen der BK 5101 mit dem Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit im Zuge der FA-Prüfung wäre also definitiv falsch (https://forum.dguv.de/ausgabe/1-2021/artikel/weiterentwicklung-des-berufskrankheitenrechts-nach-dem-7-sgb-iv-aenderungsgesetz).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Claudia Schröder-Kraft



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Article published online:
19 October 2023

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