NOTARZT 2022; 38(03): 154-155
DOI: 10.1055/a-1847-0876
Leserbrief

Stellungnahme zu „Delegierbarkeit eigenständiger heilkundlicher Tätigkeiten an Notfallsanitäter“

Marco K. König

Das ÄLRD-System im Freistaat Bayern stellt sich selbst in Frage

Am 28. März 2022 wurde in „Der Notarzt“ der Artikel „Delegierbarkeit von eigenständigen heilkundlichen Tätigkeiten an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Ergebnisse einer Umfrage unter den ÄLRD Bayern“ veröffentlicht [1]. Die Autoren stufen die erhobenen Daten und Ergebnisse als wichtige Planungsgröße für zukünftige Vorgaben der ÄLRD ein.

Gemäß dem Rettungsdienstgesetz in Bayern (BayRDG) ist es ÄLRD-Aufgabe, Delegationen von sogenannten 2c-Maßnahmen vorzunehmen. Bereits in der Kommentierung zum BayRDG ist zu lesen, dass darin die Gefahr zu sehen sei, dass einerseits neue Unsicherheit bei den Notfallsanitätern auftreten könne und andererseits eine Überkontrolle durch besonders vorsichtige ÄLRD zu befürchten sei.

Wir als Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e. V. (DBRD) müssen feststellen, dass durch diese Publikation deutlich wird, wie die Einstellung zu Kompetenzen von Notfallsanitätern in Bayern ist. Das ÄLRD-System in Bayern ist gescheitert und gibt die Versorgungsverantwortung an die Notfallsanitäter ab. Dabei werden als Rechtsgrundlage der § 2a NotSanG und der § 34 StGB genannt. Erneut wird deutlich, dass es die ÄLRD in Bayern als ihre Hauptaufgabe anzusehen scheinen, Notfallsanitäterkompetenzen zu begrenzen und vor allem Notarzteinsätze zu generieren, da lediglich unkritische Zustandsbilder ohne Notarztindikation als überhaupt delegierbar eingestuft werden.

Die Tätigkeit nach § 2a NotSanG geschieht in Eigenverantwortung der handelnden Notfallsanitäter bis zur Übernahme der Behandlung durch einen Arzt. Dies wird auch z. B. in einer Notaufnahme oder durch Zuführung zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst erfüllt.



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Article published online:
08 June 2022

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