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DOI: 10.1055/a-1699-5339
AGNN-Statement - Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte

Ebenso wie die Medizin als Ganzes erfährt auch die Notfallmedizin eine kontinuierliche Weiterentwicklung. Entsprechend werden prozessuale Verfahren wie bspw. die Therapie bei Herzstillstand, Schlaganfall oder Polytrauma regelmäßig dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Daneben sind oftmals weder der Erwerb noch der Erhalt von Fertigkeiten wie bspw. der endotrachealen Intubation unter Videolaryngoskopie, der Anwendung der Notfallsonografie oder der korrekten Bedienung der mitgeführten Medizingeräte allein im rettungsdienstlichen Routinebetrieb in ausreichendem Maß möglich.
Um Notärztinnen und Notärzte für die Anforderungen im Notarztdienst vorzubereiten und das erforderliche, hohe Qualitätsniveau im Interesse größtmöglicher Patienten- und Anwendersicherheit zu sichern und auszubauen, tritt die AGNN immer wieder für eine Verbesserung der notärztlichen Fortbildung ein. Bereits 2015 haben wir Empfehlungen für ein Fortbildungszertifikat erstellt, mit dem die kontinuierliche Fortbildung zu notfallmedizinisch relevanten Themen sichergestellt werden sollte. Aufgeteilt in Pflicht- und fakultative Themen, sollten aktive Notärzte 20 Prozent der berufsständisch vorgegebenen Fortbildungen gezielt für die Notfallmedizin aufwenden.
In den Rettungsdienstgesetzen der Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist die Verpflichtung zur Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte grundsätzlich beschrieben. Anders als für das eingesetzte Rettungsdienstfachpersonal finden sich anstelle eines konkreten Umfangs nur unspezifische Formulierungen, die dazu führen, dass die tatsächliche Fortbildung nach unserer Beobachtung sehr unterschiedlich gehandhabt wird.
Als AGNN sind wir der Meinung, dass in Analogie zum Rettungsdienstfachpersonal, dem Personal in den Leitstellen und dem in der Einsatzleitung Rettungsdienst (LNA/OrgL) tätigen Personal ein konkreter Umfang dieser jährlichen, kontinuierlichen Fortbildung verpflichtend vorgegeben werden muss. Im Interesse einer raschen und landeseinheitlichen Umsetzung sollte dies durch Anpassungen in den Rettungsdienstgesetzen bzw. deren Durchführungsverordnungen geregelt werden. Sinnvoll ist hier ein Umfang von mindestens 10 Stunden pro Jahr, wobei die Fortbildung der Leitenden Notärzte separat zu werten ist.
Idealerweise sollten die Rettungsdienstträger im Benehmen mit den Landesärztekammern die erforderlichen Pflicht- und optionalen Inhalte sowie ggf. jährlich wechselnde Themenschwerpunkte festlegen. In der Folge sollten die Landesärztekammern bereits bei der Zertifizierung der Veranstaltungen bspw. durch eine „Kategorie N“ festlegen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Veranstaltungen für die verpflichtende Notarztfortbildung anrechenbar sind.
Für die Umsetzung sollte neben den eingesetzten Notärztinnen und Notärzten der jeweilige Dienstherr, also der Durchführende des Rettungsdienstes oder das kooperierende Krankenhaus, über welches das notärztliche Personal zum Einsatz kommt, verantwortlich sein. Die Überwachungsaufgabe käme den Trägern Rettungsdienst und hier den Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst zu.
Die AGNN ist gerne bereit, bei der Weiterentwicklung sowie bei der Umsetzung dieses für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitende im Notarztdienst so wichtigen Themas zu unterstützen.
Auf den Punkt:
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Die Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte muss durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen konkretisiert werden.
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Umfang der notärztlichen Pflichtfortbildung mindestens 10 Stunden pro Jahr, zzgl. der Fortbildung für Leitende Notärzte
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Definition der Inhalte durch Rettungsdienstträger und Landesärztekammern
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Zertifizierung mit entsprechender Kennzeichnung als Notarztfortbildung durch die Landesärztekammern
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Umsetzung durch notärztliches Personal und Durchführende des Rettungsdienstes
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Kontrolle durch die Rettungsdienstträger, hier Ärztliche Leitungen Rettungsdienst
Lübeck, 09.11.2021


Florian Reifferscheid
Vorsitzender der AGNN e. V.
Der Vorsitzende
Dr. med. Florian Reifferscheid
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Kiel
Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin
Arnold-Heller-Straße 3, Hs. R3
24105 Kiel
Tel.: (0431) 500 – 20796 Fax: (0431) 500 – 20798
f.reifferscheid@agnn.de
Vorstand
Dr. F. Reifferscheid (Vorsitzender)
Dr. A. Callies
Prof. Dr. V. Dörges
Dr. U. Harding
Dr. P. Jung
Dr. P.G. Knacke
Prof. Dr. G. von Knobelsdorff
Prof. Dr. S. Oppermann
Dr. T. Steffen
Dr. S. Wirtz
Geschäftsstelle
AGNN e. V.
c/o Schmidt-Römhild Kongressgesellschaft mbH, Konrad-Adenauer-Straße 4, 23558 Lübeck
Bankverbindung
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BIC: DAAEDEDDXXX
Publication History
Article published online:
25 February 2022
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