Ob Ventilator im Sommer und Obstkorb für alle, Tankgutschein oder individuell vereinbarter
Darlehensvertrag – betriebliche Sozialleistungen motivieren Ihre Mitarbeitenden und
tragen entscheidend zu Ihrer Attraktivität als Arbeitgeber*in bei.
© S. Schaaf/Thieme
Warum sollten Sie Ihren Angestellten mehr zukommen lassen, als Sie unbedingt müssen?
Ganz einfach: Damit sie bleiben, wenn es das ist, was Sie wollen! Wir haben Vollbeschäftigung
in der Therapeutenwelt. Wir haben Fachkräftemangel und Nachwuchssorgen in unserer
Branche. Wir haben massive Probleme, Stellen zu besetzen. Und wir können – anders
als viele andere Branchen – unsere Mitarbeitenden bisher nicht durch Roboter, Technologie
und Digitalisierung ersetzen (aber Vorsicht, die Pflege forscht, entwickelt und testet
bereits massiv in diese Richtung).
Ein Minimum an Bezahlung führt logischerweise über kurz oder lang zu einem Minimum
an Engagement. Motivation, Fehlzeiten, Patientenkommunikation, Betriebsklima, Bereitschaft
zu Überstunden und Verlässlichkeit sind nur ein paar Faktoren, die der Minimierung
der Vergütung irgendwann und irgendwie wie ein Schatten folgen. Was immer sichtbar
leidet, ist Ihre Arbeitgeberattraktivität.
Da die Mitarbeitenden unterschiedlich sind, reagiert die eine früher und der andere
später, die einen lauter und die anderen lautlos mit einer der oben genannten Verhaltensänderungen.
Ein uraltes Sprichwort sagt: „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus“,
was eher die Wertschätzung und die zwischenmenschliche Ebene gegenüber Mitarbeitenden
ausdrückt. Betriebswirtschaftlich formuliert bedeutet es, dass Mitarbeitende sehr
wohl gedanklich eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihren Einsatz für Praxis oder Klinik
und das, was sie dafür erhalten, anstellen – eine absolut ökonomische, wichtige und
sinnvolle Betrachtungsweise.
Betriebliche Sozial-leistungen zeigen Ihre individuelle Personalstrategie.
Sie als Praxisinhaber*in sind im Dilemma. Ihre Gewinnspanne ist gedeckelt, denn auch
wenn Sie – mal angenommen – unternehmerisch alles richtig machen, haben Sie eine feste
Gewinngröße, die bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitsstunden und therapeutischen
Abrechnungsposten, Vollauslastung, optimaler Kostenstruktur und gleichbleibenden Räumlichkeiten
nicht mehr steigerbar ist. Sie müssen folglich entscheiden, wie viel Sie bereit sind,
von Ihrem Gewinn zusätzlich zum bestehenden Gehalt in Ihre Mitarbeitenden zu investieren.
Hier müssen Sie die gleichen Investitionsentscheidungskriterien heranziehen wie bei
allen anderen Investitionen auch:
-
Was ist Ihr Ziel? Was wollen Sie erreichen?
-
Lohnt sich diese Investition?
-
Wenn Sie es nicht tun, was passiert, wenn es Ihre Konkurrenz tut?
-
Was könnte sich mittel- und langfristig verschlechtern, wenn Sie sich dagegen entscheiden?
Das Schöne im Bereich der betrieblichen Sozialleistungen ist, dass Sie unterschiedliche
Gestaltungsfreiheit haben, um zielgerichtet Schwerpunkte in Ihrer Unternehmensführung
und in Ihrer individuellen Personalstrategie setzen zu können. Grundsätzlich unterliegen
Sie gesetzlichen, tarif- und arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Der Bereich der
freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen ist davon ausgenommen, daher der Name.
Generell gilt, dass Abweichungen zugunsten Ihrer Angestellten auf allen genannten
vier Ebenen immer möglich sind. Sehr wichtig dabei ist, dass Sie das über das bestehende
Gehalt hinaus vereinbaren und nicht kurzerhand Gehalt umwandeln – mit einer Ausnahme:
die Entgeltumwandlung zur privaten Altersvorsorge.
Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung ist eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen
Altersvorsorge, auf die gemäß § 1a BetrAVG jeder Arbeitnehmende einen gesetzlichen
Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Jeder kann einen Teil seines vereinbarten
Brutto-Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Sie als
Arbeitgeber müssen 15 Prozent auf den ausgewählten Betrag „drauflegen“, weil Sie sich
durch die Umwandlung die etwa 50-prozentigen Arbeitgeberanteile aller vier Sozialversicherungsbeiträge
um den Anteil des verminderten Bruttogehalts sparen. Richtig eingeordnet ist dies
also keine Sozialleistung des Arbeitgebers, sondern ein wichtiges Beispiel für einen
Gesetzesanspruch. Aus Arbeitnehmersicht ist dies eine sehr interessante Variante der
Altersvorsorge, denn viele andere private Altersvorsorgemodelle werden aus dem Nettolohn
bezahlt. Versicherungsunternehmen helfen Ihnen bei der Umsetzung.
Gegenüber Ihren Mitarbeitenden besteht eine Informationspflicht: Sie müssen Sie regelmäßig
schriftlich über die gesetzliche Möglichkeit der Entgeltumwandlung aufklären.
Verbuchung freiwilliger sozialer Leistungen
Verbuchung freiwilliger sozialer Leistungen
Als Unternehmer können Sie freiwillige soziale Leistungen als Betriebsausgabe verbuchen,
da eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen
sind generell steuer- und abgabenfrei, da hierbei das betriebliche Interesse im Vordergrund
steht und die Mitarbeitenden keinen finanziellen Vorteil erlangen. Beispiele hierfür
sind die inzwischen durch die Corona-Pandemie vielerorts notwendig gewordenen mobilen
Klimaanlagen, Ventilatoren oder Luftaustauschgeräte. Auch Duschräume für Mitarbeitende,
die inzwischen vermehrt mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, Kühlschränke, kostenloses
Wasser, Kaffee, Kekse, unbelegte Backwaren oder der wöchentliche Obstkorb gehören
dazu.
Darlehen
Die Gewähr von Darlehen (zinslos oder unter dem marktüblichen Zinssatz, maximale Höhe
2600 Euro) erspart Ihren Beschäftigten den oft mühsamen Gang zu Banken, um einen kleinen
Kredit beispielsweise für eine ungeplante notwendige Anschaffung zu erhalten, und
ist eine gute Soforthilfe bei stressigen, belastenden finanziellen Engpässen. Dazu
ein Rechenbeispiel: Bei einem Darlehensbetrag von 2000 Euro und einer Rückzahlungsvereinbarung
von 20 Raten zahlt der Mitarbeitende monatlich je 100 Euro, die direkt bei der Gehaltsabrechnung
abgezogen werden. Diese freiwillige Sozialleistung setzt ein enges Vertrauensverhältnis
mit Verschwiegenheit für beide Seiten voraus und hat einen hohen Bindungscharakter.
Wenn Sie sich entscheiden, freiwillige soziale Leistungen zu gewähren, dürfen Sie
diese nicht willkürlich verteilen, sondern müssen sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz
halten, das heißt in diesem Fall, Sie dürften dann einzelne Angestellte nicht von
der Möglichkeit eines Darlehens ausschließen.
Was Sie aber dürfen, ist die Sozialleistungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen
und diese etwa von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (zum Beispiel Beginn der monatlichen
Einzahlung für eine betriebliche Altersversorgung erst nach Bestehen der Probezeit)
abhängig zu machen.
Für freiwillige soziale Leistungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Nettolohnoptimierung
Besonders interessant könnte für Sie die sogenannte Nettolohnoptimierung sein. Dahinter
verbirgt sich, dass Sie Ihren Mitarbeitenden 2021 maximal 44 Euro in Form von Gutscheinen
und Geldkarten monatlich steuer- und abgabenfrei zukommen lassen können. Die bekannteste
Variante ist der Tankgutschein. Ihr Vorteil dabei ist, dass auch Sie sich Ihren hälftigen
Arbeitgeberanteil von jeweils etwa 50 Prozent zu den Sozialversicherungsbeiträgen
sparen. Bei Ihren Mitarbeitenden kommt der volle Betrag an – daher Nettolohnoptimierung.
Würden Sie stattdessen eine Brutto-Gehaltserhöhung in derselben Höhe umsetzten, müssten
Sie auf die Gehaltserhöhung höhere Abgaben an die Sozialversicherungen entrichten
und Ihr Mitarbeiter würde darauf auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlen
müssen – dann würden davon je nach Einkommen nur noch etwa 25 bis 30 Euro netto übrigbleiben,
was vielleicht sogar noch zur Folge hat, dass die gut gemeinte Gehaltserhöhung eher
Frustration auslöst.
Im Internet finden Sie Anbieter zum Thema Nettolohnoptimierung, die sich gezielt darauf
spezialisiert haben. Ab 2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro, und
auch die Nutzungsbedingungen für Geldkarten werden 2022 verschärft. Achten Sie daher
genau darauf, dass Sie heute schon geltendes Recht für 2022 beachten.
Unterschied zwischen Sach- und Geldleistungen
Unterschied zwischen Sach- und Geldleistungen
Wichtig ist zudem, dass 44 Euro eine monatliche Freigrenze ist. Dabei werden alle
Sachzuwendungen dieser Art zusammengerechnet. Wird dieser Betrag auch nur um einen
Cent überschritten, müssen Sie und Ihre Mitarbeitenden für die gesamte Zuwendung Lohnsteuer
und Sozialversicherung abführen. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf den
nächsten Monat übertragen werden.
Unterschieden werden jedoch beispielsweise einmal jährliche Geldleistungen wie sogenannte
Erholungsbeihilfen bis 600 Euro bei Krankheit und für sonstige Unglücksfälle nach
überstandener schwerer Krankheit, Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder
zum Beispiel in Kitas und Kindergärten und Kosten für „Tageseltern“ oder auch Einmalzahlungen
von maximal 60 Euro zum Geburtstag.
Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen sind steuer- und abgabefrei.
Verpflegungszuschüsse
Sie können sich – je nach Infrastruktur rund um Ihre Praxis und Ihren verfolgten Zielen
– auch für Essensgutscheine in den umliegenden Imbissen, Bäckereien oder Supermärkten
entscheiden. 2021 gilt für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro, für ein Frühstück
1,83 Euro. Laut Angaben eines Restaurantscheck-Anbieters kann ein Unternehmen mit
einem Verpflegungszuschuss den Nettolohn um bis zu 1445 Euro pro Mitarbeitenden und
Jahr in Form einer sogenannten digitalen Essensmarke per App erhöhen – siehe Nettolohnoptimierung.
Eines Ihrer unternehmerischen Ziele könnte ja lauten: „Der Mensch ist, was er isst“,
und Sie könnten bestimmte Essensoptionen gezielt auswählen.
Corona-Sonderbonus
Noch bis zum 31. März 2022 gilt, dass Sie den sogenannten Corona-Sonderbonus in Höhe
von maximal 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeitenden
auszahlen dürfen, was eine besondere Dankesgeste in besonderen Zeiten bedeutet, denn
Ihre Therapeuten waren einem erhöhten Infektionsrisiko und der massiven Mehrbelastung
durch die FFP2-Masken ausgesetzt.
Jobtickets
Jobtickets dürfen Sie generell als steuerfreien Zuschuss an Ihre Mitarbeitenden für
die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur
Verfügung stellen – unabhängig davon, ob das Ticket ein Einzel- oder Mehrfachfahrschein,
eine Bahncard 25, 50 oder 100 oder eine Monats- oder Jahreskarte ist. Sie können die
Fahrausweise verbilligt oder kostenlos abgeben, alternativ einen Zuschuss leisten.
Allerdings mindert der steuerfreie Zuschuss die beim Mitarbeitenden abzugsfähige Entfernungspauschale
zum Arbeitsplatz und zurück im Lohnsteuerjahresausgleich.
Krankenzusatzversicherung
Krankenzusatzversicherung
Gerade in unseren therapeutischen Berufsgruppen erleben wir fast täglich die eklatanten
Unterschiede, über welchen Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsschutz unsere
Patient*innen verfügen. Als Arbeitgeber können Sie auch hier Ihre Mitarbeitenden finanziell
unterstützen, indem Sie eine Krankenzusatzversicherung (max. 44 Euro/Monat) übernehmen,
die Extraleistungen im Krankenhaus oder beim Zahnersatz abdeckt.
Egal, wofür Sie sich entscheiden – es ist immer eine sinnvolle Investition in die
Zukunft Ihrer Praxis!
Differenzierung erlaubt
Gleiches müssen Sie gleich behandeln, Unterschiede dürfen Sie machen, wenn es einen
sachlichen Differenzierungsgrund gibt. Zum Beispiel bei den Fahrtkosten: Alle, die
mehr als 20 Kilometer Anfahrt zum Arbeitsplatz haben, erhalten einen Tankgutschein,
wer weniger als 20 Kilometern Anfahrtsweg hat, erhält nichts.