Klin Monbl Augenheilkd 2020; 237(06): 805-823
DOI: 10.1055/a-1143-1819
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Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Das augenärztliche Gutachten in unterschiedlichen Rechtsgebieten

The ophthalmological expert opinion in different fields of law
Klaus Rohrschneider
,
Frank Tost
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Publikationsdatum:
17. April 2020 (online)

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Zusammenfassung

Die augenärztliche Begutachtung unterscheidet sich in den verschiedenen Rechtsgebieten deutlich, so gelten unterschiedliche Kausalitäten und Beweismaßstäbe, und die Bewertung muss unterschiedlichen Maßstäben folgen. Für die 3 wichtigen Teilbereiche der Privaten und der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie dem Schwerbehindertenrecht bzw. dem sozialen Entschädigungsrecht existieren abstrakte tabellarische Vorgaben. Die Grundlagen der Begutachtung in diesen Rechtsgebieten werden vergleichend dargestellt, dabei wird besonders auf die Kausalität eingegangen.

Abstract

The ophthalmological appraisal differs significantly in the different areas of law, so there are some different causalities and standards of proof and, above all, the assessment is very different. For the three important sub-areas of private accident insurance, statutory accident insurance as well as disability law and social compensation law, there are abstract tabular guidelines which form the essential basis for a comparable and thus fair assessment. The basics of the assessment in these fields of law are presented in a comparative way, with particular emphasis on causality.

Kernaussagen
  • Der Gutachter muss in der Lage sein, seine Position fachlich zu vertreten und medizinisch-schlüssig argumentieren können.

  • Die wichtigste Aufgabe des Gutachters ist es, dem Auftraggeber fehlende augenärztliche, fachmedizinische Kenntnisse zur Beurteilung der für die Entscheidung maßgeblichen Beweisfragen zu erschließen.

  • Es ist für den Gutachter wichtig, die im jeweiligen Rechtsgebiet geltenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich Kausalität und Beweismaßstab zu kennen.

  • Die für die verschiedenen Rechtsgebiete unterschiedlichen Bewertungsmaße und -bezeichnungen sind unbedingt einzuhalten.

  • Auch wenn der augenärztliche Gutachter in seiner Urteilsbildung frei ist, so muss eine Abweichung von den tabellarischen Vorgaben der Bewertung im Einzelfall sehr gut begründet sein.

  • Für die adäquate medizinische Begutachtung ist die möglichst genaue Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Gutachtlich wichtige Leistungsfähigkeitseinschränkungen und Beeinträchtigungen sind soweit möglich durch quantifizierende Untersuchungsverfahren zu erfassen, z. B. Sehschärfe gemäß DIN 58220 und manuell-kinetische Goldmann-Perimetrie mit Prüfmarke III/4e sowie weiteren Prüfmarken als Verlässlichkeitsbeleg.

  • Der Gutachter ist verpflichtet, fachfremde Zusatzbefunde zu würdigen und, soweit es von einer ärztlichen Tätigkeit auf anderem medizinischem Fachgebiet allgemein erwartet werden kann, einer eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

  • Der augenärztliche Sachverständige gibt auf der Grundlage der fachmedizinischen Befunde eine Bewertungsempfehlung ab; es ist nicht die Aufgabe des Gutachters, ein abschließendes Urteil zu fällen.