Frauenheilkunde up2date 2020; 14(03): 211-223
DOI: 10.1055/a-1063-4333
Interdisziplinäre Themen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Neuordnung der Hebammenausbildung

Stefani Schönhardt
,
Claudia Plappert
,
Joachim Graf
,
Harald Abele
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
03. Juni 2020 (online)

Preview

Mit Inkrafttreten des Hebammenreformgesetzes (HebRefG) zum 1.1.2020 und der Verabschiedung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) werden die Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt und damit die Grundlage geschaffen, Hebammen in Deutschland zukünftig (analog zu anderen EU-Mitgliedsstaaten) ausschließlich an Hochschulen auszubilden.

Kernaussagen
  • Die gesellschaftlichen, gesundheits- und bildungspolitischen, strukturellen und demografischen Entwicklungen in Europa haben zu Veränderung und Erweiterung des Aufgabenfeldes von Hebammen geführt und bedingen eine Neuordnung der Ausbildung.

  • Die entsprechenden Gesetze für die Neuordnung der Hebammenausbildung (HebRefG und HebStPrV) sind bis zur Drucklegung dieses Artikels in Kraft getreten.

  • Das Bachelorstudium für Hebammen wird dual im Sinne einer Theorie-Praxis-Verknüpfung aufgebaut sein.

  • Die Ausbildung von Hebammen wird in Deutschland heterogen erfolgen. Einerseits wird sie an Universitäten innerhalb der Medizinischen Fakultät und andererseits an Hochschulen in Kooperationen mit Gesundheitseinrichtungen verortet sein.

  • Die akademische Ausbildung von Hebammen orientiert sich am Bologna-System. Dem Kompetenzerwerb zugrunde liegt der Deutsche Qualitätsrahmen.

  • Wesentliche Elemente der akademischen Hebammenausbildung werden die Praxisbegleitung, die Einzel- und Gruppenanleitung im Rahmen von akademischen Lehrformen sein.

  • OSCEs erlauben die Überprüfung von Lernergebnissen, welche in hohem Maße von einem gelungenen Theorie-Praxis-Transfer abhängen.

  • Es gibt in den nächsten Jahren bezüglich der curricularen und praktischen Ausbildung noch zahlreiche Probleme im Detail zu lösen, da die Gesetzgebung aufgrund der heterogenen gesundheitspolitischen Interessen einzelne Aspekte bewusst offengelassen hat.