kleintier konkret 2019; 22(01): 32-35
DOI: 10.1055/a-0818-0590
Interview
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Fluorchinolone und Cephalosporine der 3./4. Generation

Fragen und Antworten zu den Änderungen der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TäHaV) für die Kleintiermedizin
Melanie Hamann
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Publication Date:
27 February 2019 (online)

Frau Prof. Dr. Melanie Hamann aus dem Institut für Pharmakologie und Toxikologie der Justus-Liebig-Universität Gießen beantwortet häufig auftauchende Fragen zu den TäHaV-Änderungen, wobei besonderes Augenmerk auf Cephalosporine der 3./4. Generation und Fluorchinolone gelegt wird.

Zusammenfassung

Die wichtigsten Fakten zu den Änderungen der TäHaV für die Kleintierpraxis

  • Präparate mit Cephalosporinen der 3./4. Generation oder Fluorchinolonen dürfen bei Hund oder Katze nur angewendet werden, wenn Sie für diese Tierarten zugelassen sind. Für andere Tierarten in der Kleintierpraxis wie Kleinsäuger besteht hingegen kein Umwidmungsverbot.

  • Ein Antibiogramm muss bei der Behandlung von Hund und Katze erstellt werden, sobald ein Antibiotikum tierartlich umgewidmet wird. Dies gilt für alle antibiotischen Wirkstoffe.

  • Ein Antibiogramm bei der Behandlung von Hund und Katze muss immer erstellt werden, wenn Cephalosporine der 3./4. Generation oder Fluorchinolone angewendet werden, auch wenn dies zulassungskonform, d. h. ohne Umwidmung, erfolgt.

  • Die Verpflichtung zur Antibiogrammerstellung unter den o. g. Bedingungen gilt grundsätzlich auch bei lokaler Anwendung von Antibiotika.

  • Ausnahmen von der Verpflichtung zur Antibiogrammerstellung bestehen, wenn die Probenahme das Tier zusätzlich gefährden könnte, der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann oder für die Antibiogrammerstellung keine geeignete Methode verfügbar ist sowie für die Behandlung ganzjährig freilebender herrenloser Katzen.

  • Grundsätzlich dürfen der Erregernachweis und das Antibiogramm in der tierärztlichen Praxis angefertigt werden. Allerdings stellt die Durchführung nach national oder international anerkannten Verfahren hohe bauliche, organisatorische und rechtliche Anforderungen und erfordert fundierte Kenntnisse zur mikrobiologischen Diagnostik. Eine Übersendung der Proben an ein ausgewiesenes Diagnostiklabor ist daher häufig zielführender.

  • Die oben genannten Änderungen der TäHaV bei der Anwendung von Antibiotika gehen mit einer dementsprechenden Ausweitung der Nachweispflichten einher.

 
  • Weiterführende Literatur

  • 1 Bundestierärztekammer (BTK). Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antibakteriell wirksamen Tierarzneimitteln. Beilage zum Deutschen Tierärzteblatt 03/2015, Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH; 2015: 1 – 24.
  • 2 Kaier K, Frank U, Hagist C. et al. The impact of antimicrobial drug consumption and alcohol-based hand rub use on the emergence and spread of extended-spectrum β-lactamase-producing strains: a time-series analysis. Journal of Antimicrobial Chemotherapy 2009; 63 (03) 609-614
  • 3 Lawrence M, Kukanich K, Kukanich B. et al. Effect of cefovecin on the fecal flora of healthy dogs. Vet J 2013; (Suppl. 198) (01) 259-266 doi:10.1016/j.tvjl.2013.04.010