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1Eigene Definition. Im Übrigen: Da es auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und
deren Beeinträchtigung durch die Krankheit ankommt, führt nicht jede Erkrankung notwendigerweise
zur Arbeitsunfähigkeit.
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2Eine sehr problematische Anforderung, die es unbedingt zu klären gibt, denn wie sollte
der behandelnde Arzt um die Arbeits-Gegebenheiten vor Ort und die verweisbaren Tätigkeiten
wissen? Hier ist die ÄK zur Klärung gefordert!
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3So gibt es immer wieder beschämenderweise GA in Schriftengrößen, die für hochgradig
Sehbehinderte vorgesehen sind oder großzügig gestaltete GA von 20 Seiten, die auf
8 Seiten übersichtlicher lesbar wären.
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4Gramberg-Danielsen B. Rechtliche Grundlagen der augenärztlichen Tätigkeit 2008. Enke,
Stuttgart, 23. Ergänzungslieferung.
Prof. Frank Tost
Itd. Oberarzt, Augenklinik am Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt, Universität Greifswald
Ferdinand-Sauerbruch-Str.
17475 Greifswald
Email: tost@uni-qreifswald.de
URL: http://www.teleaugendienst.de