Z Orthop Ihre Grenzgeb 2006; 144(4): 349-350
DOI: 10.1055/s-2006-951409
Orthopädie aktuell

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Harmonie der starken Frauen - Frau Edelgard Bulmahn stellt ein Buch über Frauen mit rheumatoider Arthritis im Berliner Reichstag vor

Further Information

Publication History

Publication Date:
01 September 2006 (online)

 

Funktionstraining und Rehabilitationssport Gemeinsamkeiten und Unterschiede Auszüge aus den "Rahmenvereinbarungen"

Funktionstrainingsarten sind insbesondere Trockengymnastik, Wassergymnastik.

Rehabilitationssportarten sind: Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen, Bewegungsspiele in Gruppen, soweit es sich um Übungen handelt, mit denen das Ziel des Rehabilitationssports erreicht werden kann.

Funktionstraining und Rehabilitationssport im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht Übungen ohne medizinische Notwendigkeit, die lediglich der Erzielung oder Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen dienen (z.B. freies Schwimmen an so genannten Warmbadetagen).

Funktionstraining:

In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Funktionstrainings 12 Monate. Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit/Mobilität durch chronisch bzw. chronisch progredient verlaufende entzündlich rheumatische Erkrankungen (rheumatoide Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis-Arthritis), schwere Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndrome und Osteoporose beträgt der Leistungsumfang 24 Monate.

Beim Funktionstraining kommen für die Leitung der Trainingsgruppen vor allem Physiotherapeuten/-innen/Krankengymnasten/-innen mit speziellen Erfahrungen und spezieller Fortbildung für den Bereich der rheumatischen Erkrankungen einschließlich Wassergymnastik und Atemgymnastik und mit Kenntnissen und Erfahrungen in der psychischen und pädagogischen Führung in Betracht.

Rehabilitationssport:

In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden können.

Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit/Mobilität (Zerebralparese, Querschnittlähmung, Doppelamputation, schwere Lähmung, schwere Schädel-Hirn-Verletzung), organischer Hirnschädigung, geistiger Behinderung, schwerer chronischer Lungenkrankheit, Morbus Parkinson, Morbus Bechterew, Multipler Sklerose und in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erworbener Blindheit beträgt der Leistungsumfang 120 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 36 Monaten in Anspruch genommen werden können.

Grundsätzlich erfolgen die ärztliche Betreuung und Überwachung des einzelnen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen auch im Hinblick auf den Rehabilitationssport durch den behandelnden/verordnenden Arzt/die behandelnde/verordnende Ärztin.

Die Betreuung der Rehabilitationssportgruppen erfolgt durch einen Arzt/eine Ärztin, der/die die Teilnehmer/-innen und die/den Übungsleiter/-in bei Bedarf während der Übungsveranstaltung berät.

"Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Oktober 2003" als ergänzende Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (im Rahmen der für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften) der gesetzlichen Krankenkassen, der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, der Träger der Kriegsopferversorgung und des Deutschen Behindertensportverbands e.V., der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen e.V. und der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.V.

    >