Notfall & Hausarztmedizin (Hausarztmedizin) 2004; 30(4): B 217
DOI: 10.1055/s-2004-829620
Praxismanagement

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Datenschutz in der Arztpraxis

Daten werden mobiler
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Publication Date:
17 June 2004 (online)

Lange bevor spezielle Datenschutzgesetze in Kraft traten, unterlag der Arzt einer besonderen Schweigepflicht, die heute in § 203 Strafgesetzbuch und § 9 der Berufsordnung der Ärzte niedergelegt ist. Mit der zunehmenden Datenverarbeitungstechnik im Berufsalltag des Arztes ist jedoch auf den Schutz der Patientendaten ein erhöhtes Augenmerk zu richten. Denn mit dem Speichern dieser Daten in computergestützten Systemen können immer größere und detailreichere Datensätze erfasst und problemloser weitergegeben werden. Mit einem Wort: die Daten werden mobiler. Gerade vor diesem Hintergrund, ist datenschutzrechtlichen Belangen eine besondere Bedeutung zuzumessen.

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