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1 Vgl. zu einer ausführlichen Diskussion der Anwendbarkeit von Methoden der Nutzen-Kosten-Untersuchungen
[10]; vgl. außerdem [15]
[16]
[18] und [2], S. 111 - 114.
2 Beim Modell von Weingartner und Hax geht es darum, die mit bestimmten (individuellen)
Faktoren gewichteten Entnahmen der einzelnen Perioden t insgesamt zu maximieren, wobei
über Liquiditätsnebenbedingungen sicherzustellen ist, dass die Summe aller Auszahlungen
(inkl. der Entnahmen) in keiner Periode t die Summe der Einzahlungen übersteigt. Ein
solches lineares Optimierungsproblem ist beispielsweise mit Hilfe des Simplexalgorithmus
lösbar und liefert dann die tatsächlich durchzuführenden Investitions- und Finanzierungsalternativen
und ihren jeweiligen Umfang. Zum Modell von Weingartner und Hax vgl. [19], S. 16 ff. und [7], S. 435 ff. Vgl. ferner [5], S. 742 ff., [9], S. 75 - 88, [13], S. 213 - 220.
3 Im Rahmen einer mehrperiodigen Rechnung verwendet man keine Erfolgs- (wie Gewinne,
Kosten etc.), sondern Zahlungsgrößen, denn der Opportunitätskostenanteil an den Kosten
ergibt sich aus vorhandenen Beschränkungen und alternativen Verwendungen und kann
erst bei Lösung des alle alternativen Verwendungen und alle Beschränkungen enthaltenden Totalproblems (d. h. etwa auf Basis des Modells von Weingartner
und Hax) korrekt bestimmt werden. Über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg führt
die zahlungsbasierte Rechnung aber zum gleichen Ergebnis wie eine die theoretisch
richtigen wertmäßigen Kosten und Leistungen zugrunde legende Betrachtung (Lücke-Theorem).
Vgl. zu diesen Zusammenhängen [1], S. 25 - 42 (insbes. S. 34 ff.), 44 f., 53, 164, 177 f.; [8], S. 755 f.; [17], S. 4 und 86; [6]
[11]; [9], S. 152 - 154.
4 Als theoretisch richtiger Diskontierungszinsfuß ist die Initialverzinsung der jeweils
besten Alternative der einzelnen Perioden des Zahlungsanfalls heranzuziehen; aus Vereinfachungsgründen
nimmt man in der Praxis freilich häufig auch nur den internen Zins der besten Vergleichsalternative,
wenn das Totalproblem aufgrund seiner Komplexität nicht zu lösen ist und die Anwendungsvoraussetzungen
des internen Zinses erfüllt sind (vgl. dazu etwa [9], S. 48 f., 55, 58 - 60, 130 - 132). Im Reha-Bereich werden dies zumeist die Kapitalmarktzinsen
sein, die als Alternative in Frage kommen - nämlich der Habenzins, wenn die Opportunität
in einer Anlage am Kapitalmarkt liegt, oder der Sollzins, wenn Geld am Kapitalmarkt
aufgenommen werden soll oder Schulden getilgt werden können.
5 Ist der Diskontierungszinsfuß iτ in den betrachteten Perioden τ unterschiedlich,
so ist im Nenner statt des Exponentialterms das Produkt aller t + 1 periodenspezifischen
Abzinsungsfaktoren (1 + iτ) zu setzen, wobei der periodenspezifische Laufindex τ in diesem Produkt die Werte
von 0 bis t durchläuft und (1 + i0) = 1 gilt.
6 Dass indes auch eine solche Vorgehensweise gerade im Gesundheitsbereich nicht frei
von Problemen ist, sei hier nicht verschwiegen: Eine Variabilisierung der Vergütungen
ist zwar unerlässlich für eine verursachungsgerechte Zuordnung, bietet aber zugleich
den Anreiz, im Falle nicht ausgelasteter Kapazitäten den Patienten als kränker darzustellen,
als er ist, und nicht erforderliche Maßnahmen durchzuführen, um auf diese Weise höhere
Einzahlungen zu erzielen.
7 Hierunter fiele etwa der Fall, dass der Bau einer stationären Klinik politisch als
Strukturmaßnahme verstanden und entsprechend durch Fördergelder unterstützt wird.
Für eine ambulante Einrichtung hingegen wird dies in der Regel nicht gelten. Während
diese Fördergelder bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung häufig insofern investitionsneutral
sind, als sie nur eine andere Finanzierungsquelle des ansonsten gleichen Investitionsbetrages
darstellen (die Gelder werden nicht vom Einrichtungsbetreiber, sondern von der Allgemeinheit
aufgebracht), werden sie für den konkreten Einrichtungsbetreiber zumeist von immenser
Wichtigkeit sein, weil sich die von ihm zu tragenden Investitionsausgaben um einen
entsprechenden Betrag verringern.
8 Dazu muss sichergestellt werden, dass in der Interventionsgruppe wie in der Kontrollgruppe
die Mischung der Patienten keine systematisch bedingten Einseitigkeiten aufweist.
9 Eine solch einschränkende Betrachtung ist mit Blick auf wirtschaftliche Fragestellungen
keinesfalls zwingend. Denn aus rein ökonomischer Sicht könnte eine besser zu beurteilende
Situation auch schon dann vorliegen, wenn ein verschlechterter medizinischer Reha-Erfolg
auf der Basis eines weit geringeren Mitteleinsatzes möglich wäre. Dieser weiten Auslegung
wird jedoch hier ausdrücklich nicht gefolgt. Ökonomische Überlegungen gehen medizinisch
nicht zu Lasten der Patienten.
10 Vom Funktionsfragebogen Hannover (FFbH) waren indikationsbezogen die Ausprägungen
R für Rückenerkrankungen, P für polyartikuläre Gelenkerkrankungen und OA für Erkrankungen
der großen Gelenke vorgesehen. Im Endeffekt beschränkte sich der Einsatz aber auf
die Versionen R und OA, da der einzige tatsächlich infrage kommende Patient mit polyartikulären
Gelenkerkrankungen seine Maßnahme nicht antrat.
11 Die Berechnung von Krankengeld aus den zugehörigen Zahlungszeiträumen und dem gezahlten
Übergangsgeld ist möglich, weil sich die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld
bei medizinischen Leistungen auf das Regelentgelt nach œ 47 Abs. 1 und 2 SGB V bezieht,
das seinerseits vorrangig der Krankengeldberechnung dient. Die Bemessungsgrundlage
für das Übergangsgeld beträgt i. d. R. 80 % des Regelentgeltes (œ 21 SGB VI), während
Krankengeld in Höhe von 70 % desselben gezahlt wird (œ 47 Abs. 1 SGB V). Für die Übergangsgeldzahlung
werden ggf. von der Bemessungsgrundlage noch Abzüge nach œ 24 SGB VI vorgenommen,
sofern das Übergangsgeld nicht aus Arbeitslosengeld o. Ä. berechnet wird.
12 Während in t1 weder seitens der LVA noch der Projektmitarbeiter direkt Einfluss auf
das Ausfüllverhalten in den Einrichtungen genommen werden konnte und insofern nicht
mit einer so guten Datenlage wie in t0 zu rechnen sein wird, stabilisiert sich nach
Einführung von wiederholten Erinnerungen und Zusenden von Fragebogen etc. sowie dem
Überwinden erster Anlaufschwierigkeiten die Datensituation für t2 trotz Freiwilligkeit
der Teilnahme auf zunehmend höherem Niveau.
13 Die Summenskalen des SF-12 sind gem. [3], S. 68, schon dann nicht mehr errechenbar, wenn ein Item fehlerhaft oder gar nicht
ausgefüllt wurde.
14 Vorhanden sind sogar 99 Kostendatensätze von 37 stationär und 62 ambulant therapierten
Patienten. 9 von diesen haben aber aufgrund eines Widerspruchs gegen die ursprünglich
geplante Form die jeweils andere Variante angetreten, so dass ihre Daten für die Auswertungen
im Rahmen des Projektes nur eingeschränkt brauchbar sind. Im Hinblick auf die Kostenauswertung
hätte ihr Einbezug freilich nur marginale Änderungen gegenüber den nachfolgend im
Text vorgestellten Ergebnissen zur Folge.
15 In Abb. [4] ist aus Maßstabsgründen auf die Darstellung eines nur bei der stationären Rehabilitation
angefallenen Blocks sonstiger Nebenkosten in Höhe von durchschnittlich 7,73 Euro verzichtet
worden. Die im Text anschließend dargestellten Gesamtkosten der stationären Rehabilitation
sind in den Kontenblättern der LVA noch nicht um die von den Patienten zu leistenden
Zuzahlungen in Höhe von durchschnittlich 28,86 Euro bereinigt. Möchte man also bloß
die tatsächlich von der LVA zu tragenden Kosten ermitteln, so hätte außerdem eine
Kürzung um diesen Wert stattzufinden.
Dr. Heinz Eckart Klingelhöfer
Universität Greifswald
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Email: hekling@uni-greifswald.de