Bei groben Behandlungsfehlern stehen Humanmediziner und Tierarzt beweisrechtlich auf strukturell gleichem Niveau. Grobe Behandlungsfehler, insbesondere Befunderhebungsfehler führen kausalrechtlich zur automatischen Umkehr der objektiven Beweislast. Damit kommt es zur strikten Vertikalisierung des Haftungskonzeptes auf den drei Stufen tierärztliche Pflichtverletzung, Beurteilungskompetenz des Sachverständigen und richterliche Urteilsfindung.