Bei groben Behandlungsfehlern stehen Humanmediziner und Tierarzt beweisrechtlich auf
strukturell gleichem Niveau. Grobe Behandlungsfehler, insbesondere Befunderhebungsfehler
führen kausalrechtlich zur automatischen Umkehr der objektiven Beweislast. Damit kommt
es zur strikten Vertikalisierung des Haftungskonzeptes auf den drei Stufen tierärztliche
Pflichtverletzung, Beurteilungskompetenz des Sachverständigen und richterliche Urteilsfindung.