Psychiatr Prax 2017; 44(04): 192-193
DOI: 10.1055/s-0043-108088
Debatte: Pro & Kontra
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

§ 64 StGB sollte abgeschafft werden – Kontra

§64 of German Penalty Code Should be Abolished – Contra
Klaus Hoffmann
Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Psychiatrie, Reichenau
,
Reinhard Mielke
Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Psychiatrie, Reichenau
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Publication Date:
10 May 2017 (online)

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Die seit Jahren, insbesondere auch entgegen der damals formulierten Absichtserklärungen nach der 2007 vorgenommenen Novellierung, steigenden Einweisungs- und Erledigungszahlen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) beschäftigen forensische Praxis und Wissenschaft (z. B. [1] [2]) und empirische Kriminologie (z. B. [3] [4]). Der Ausbau der Kapazitäten bindet finanzielle Mittel, die „Abbrecher“ stellen eine relevante kriminologische Risikopopulation dar [4] [5], die Zunahme von „Langstraflern“ geht sowohl mit verstärkten baulichen Sicherheitsmaßnahmen als auch mit geringerer Lockerungsbereitschaft durch MRV-Verantwortliche und Justiz einher, was wiederum im Sinne der Gewaltspirale die Zahl der Erledigungsanträge steigen lässt und die therapeutischen Kompetenzen der Teams eher reduziert als stärkt. Dennoch kommt der auch in forensischen Kreisen immer wieder formulierte Ruf nach einer Abschaffung des § 64 StGB unseres Erachtens zu früh. Wir meinen, dass die immerhin für fast die Hälfte der in den Entziehungsanstalten Behandelten offensichtlich gesundheitlich wie kriminalprognostisch sinnvolle Maßnahme entsprechend der formulierten Vorgaben präziser indiziert und katamnestisch besser erforscht werden sollte.