Im Zuge der Coronapandemie wurde mit der Regelung des Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetz
(IfSG) die „einrichtungsbezogene Impf(nachweis)pflicht“ eingeführt. Sie betrifft ca.
5,75 Millionen Beschäftigte (Stat. Bundesamt, Stand 2019). In diesem Beitrag werden
der Anwendungsbereich, der Inhalt sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dieser
Vorschrift insbesondere für Kliniken näher beleuchtet.