Im Zuge der Coronapandemie wurde mit der Regelung des Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die „einrichtungsbezogene Impf(nachweis)pflicht“ eingeführt. Sie betrifft ca. 5,75 Millionen Beschäftigte (Stat. Bundesamt, Stand 2019). In diesem Beitrag werden der Anwendungsbereich, der Inhalt sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dieser Vorschrift insbesondere für Kliniken näher beleuchtet.