Bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen im Krankenhaus bewegen sich
Chefärzte auf dünnem Eis. Fehler in der Wahlleistungsvereinbarung können nicht
nur ihre Unwirksamkeit und den finanziellen Verlust des Vergütungsanspruchs zur
Folge haben, sondern sogar zur Strafbarkeit wegen (gewerbsmäßigen)
Abrechnungsbetrugs führen.