Die Berufs-Haftpflicht-Versicherung ist für jeden praktizierenden Arzt Kernstück
seines Versicherungsprogramms. Gegen Schadenersatzansprüche aus der ärztlichen
Tätigkeit muss sich der Arzt gemäß § 21 seiner (Muster-)Berufsordnung hinreichend
versichern. Durch das Patientenrechtegesetz wurde in Februar 2013 die
Bundesärzteordnung (§ 6 BÄO) dahingehend geändert, dass bei unzureichendem
Haftpflichtversicherungsschutz sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden
kann. Der betreffende Arzt haftet im Schadenfall bei unzureichender Absicherung mit
seinem gesamten Privatvermögen. Daher gilt es, seinen
Haftpflicht-Versicherungsschutz genauestens zu prüfen, um eine evtl. Unter- bzw.
Doppel-Versicherung zu vermeiden.