Auch ein Vertretungsarzt in einem MVZ unterliegt der Versicherungspflicht, beschloss
das Landesozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. Februar 2020 – L 9 BA
92/18) in einer aktuellen Entscheidung. Danach ist auch bei kurzfristigen Vertretungen
in MVZ eine Gesamtabwägung aller Merkmale vorzunehmen, die für oder gegen ein Beschäftigungsverhältnis
sprechen.