Rofo 2015; 187(05): 397-399
DOI: 10.1055/s-0034-1369795
DRG-Mitteilungen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung zwischen Radiologen und anderen Fachärzten in der aktuellen arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung

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Publication Date:
21 April 2015 (online)

Die Radiologie ist als Querschnittsfach in besonderem Maße darauf angewiesen, sich ständig wechselnden Rahmenbedingungen anzupassen, die für eine optimale Kooperation mit anderen medizinischen Fachgebieten notwendig sind.

Andererseits resultieren aus der Zusammenarbeit mit behandelnden Fachärzten anderer Fachrichtungen für den Radiologen häufig arzthaftungsrechtliche Risiken. Im Rahmen der Tätigkeit von Ärzten auf partnerschaftlicher Gleichordnung und Weisungsfreiheit haben die beteiligten Ärzte nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung u. U. auch für die Fehler des jeweils anderen Arztes haftungsrechtlich einzustehen. Denkbar ist auch, dass durch einen mangelnden Informationsaustausch zwischen den beteiligten Ärzten der Haftungstatbestand erst zustande kommt. Für Koordinationsmängel haften danach alle Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.01.1999, Az.: VI ZR 376/97; Steffen / Dressler, Arzthaftungsrecht 1999, 105.). In diesem Fall ist eine Exkulpationsmöglichkeit für keinen der beteiligten Ärzte gegeben. Diese haften nach den Grundsätzen des arbeitsteiligen Handelns gemeinsam auch für Diagnosefehler. Insbesondere kann sich keiner der beiden Ärzte damit entlasten, auf die ordnungsgemäße ärztliche Tätigkeit durch den Anderen vertraut zu haben – kein sog. „Hase-und-Igel-Spiel“ im Arzthaftungsprozess (OLG Koblenz, Urt. v. 20.07.2006, Az.: 5 U 47/06 = GesR 2006, 519.).

Die Haftungsgrundsätze der horizontalen Arbeitsteilung in der Radiologie waren bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (zur Kontrollpflicht des Orthopäden von schriftlichen Befunden des Radiologen, vgl. Wigge / Frigger, Fortschr Röntgenstr 7/2014, S. 719 f., zur Einstufung eines unterlassenen Mammografie-Screenings als Behandlungsfehler, vgl. Wigge / Frigger, Fortschr Röntgenstr 11/2013, S. 1108 ff.)

Diese für Radiologen haftungsträchtige „Schnittstellenproblematik“ war auch Streitgegenstand in 2 aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen. In beiden Entscheidungen haben die Gerichte im Ergebnis eine Haftung der beteiligten Ärzte abgelehnt und die Klagen abgewiesen. Gleichwohl haben die Richter aus der Perspektive des Radiologen wichtige Feststellungen getroffen.