Zusammenfassung
Die Frage, wem die Gebühren für die Leichenschau im Krankenhaus zustehen, dem Chefarzt
oder dem Krankenhausträger, ist seit langem umstritten. Während das Landesarbeitsgericht
München mit Urteil vom 10. 7. 1978 – 7 Sa 302/78 – (1) dem klagenden Chefarzt einen
Rechtsanspruch auf die Gebühren einer von ihm durchgeführten Leichenschau mit der
Begründung zuerkannt hatte, der Krankenhausarzt sei nicht aufgrund des Arbeitsvertrages,
sondern kraft Gesetzes zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet, hat nunmehr das
Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 4. 2. 1981-5 AZR 982/78 – gegenteilig entschieden
und festgestellt, das Bestattungsgesetz des Freistaates Bayern – im übrigen auch der
anderen Länder (d. Verf.) – enthalte keine Regelung darüber, ob dem angestellten Arzt
oder dem Krankenhausträger die Vergütung für eine im Krankenhaus ausgeführte Leichenschau
zustehe. Es bestehe zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arztes zur Durchführung
der Leichenschau und eine inhaltsgleiche Verpflichtung der Angehörigen oder bestimmter
Ärzte in Krankenhäusern, diese Leichenschau zu veranlassen. Diese beiderseitigen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen (der Veranlassung und der Durchführung der Leichenschau) müßten die
Beteiligten mit den Mitteln des Privatrechtes erfüllen. Insbesondere müsse der angesprochene
Arzt, soweit er nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet sei, die Leichenschau vorzunehmen,
diesen Auftrag zur Leichenschau auch annehmen. Auf diese Weise käme ein Dienstvertrag
über die Durchführung der Leichenschau zustande. All dies sage jedoch noch nichts
darüber aus, wem im Innenverhältnis zwischen Arzt und Krankenhausträger die Vergütung
zustehe. Hierüber hätten allein die zwischen Arzt und Krankenhausträger getroffenen
Vereinbarungen zu entscheiden. Es müsse also geprüft werden, ob und welche Vereinbarungen
zwischen Krankenhausträger und Chefarzt über die Aufteilung der geschuldeten Vergütung
getroffen wären.