Dtsch Med Wochenschr 1911; 37(24): 1128-1131
DOI: 10.1055/s-0028-1130753
Standesangelegenheiten
© Georg Thieme Verlag, StuttgartDie Stellung des Arztes im Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuche1)
Reichsgerichtsrat Ebermayer in Leipzig
1) Die Ausführungen unseres ständigen juristischen Mitarbeiters erhalten dadurch besondere
Bedeutung, daß Herr Reichsgerichtsrat Ebermayer der Kommission für die Bearbeitung
des Deutschen Strafgesetzbuches als Mitglied angehört. — Im übrigen vergleiche zu
dem Artikel auch diese Wochenschrift 1909, No. 47—49: Aschaffenburg, Der Vorentwurf
zu einem Deutschen Strafgesetzbuch (hierzu Bemerkungen in 1910, No. 3, von Göring);
1910, No. 1 u. 2: Heimberger (Prof. d. Reehte in Bonn), Der Vorentwurf zu einem Deutschen
Strafgesetzbuch in seiner Bedeutung für den Arzt.