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DOI: 10.1055/a-2576-5691
Assistenzsysteme und Fahreignung bei Gesichtsfeldausfällen
Stellungnahme der Verkehrskommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands. Stand: 21.01.2025Assistance Systems and Fitness to Drive in Case of Visual Field DefectsStatement of the German Society of Ophthalmology (DOG) and the German Professional Association of Ophthalmologists (BVA). Status: 21 January 2025
Die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit durch individuell angepasste Umbauangebote (Assistenzsysteme) in Kfz zu unterstützen ist grundsätzlich wünschenswert. Im Hinblick auf die Mindestanforderungen an die wichtigsten Teilfunktionen des Sehorgans Sehschärfe und Gesichtsfeld muss jedoch festgestellt werden, dass diese Funktionsbeeinträchtigungen bislang durch die derzeit verfügbaren Assistenzsysteme nicht kompensierbar sind. Unter Kompensation wird die Behebung oder der Ausgleich von Leistungsmängeln oder Funktionsausfällen bzw. fahreignungsrelevanten Defiziten durch andere Funktionssysteme verstanden [1].
Dieser Sachverhalt findet in laienmedizinischen Texten nicht immer ausreichend Berücksichtigung.
Bei Kontaktaufnahme durch Betroffene muss der Augenarzt jede Anfrage individuell nach dem jeweiligen Rechtsbezug zum Patientenrechtegesetz (PRG) oder der Fahrerlaubnisverordnung (FeV § 12 und Anlage 6) einordnen:
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Patient ist bereits in der Augenarztpraxis in medizinischer Betreuung.
Orientierende medizinische Beratung gemäß den Vorgaben zur Krankenversorgung aus dem PRG, Behandlungsvertrag usw. Bei Grenzfällen Gesichtsfeldprüfung gemäß den Vorgaben aus der FeV nach Beauftragung durch den Betroffenen zur Fahrtauglichkeitsfeststellung. -
Patient ist in der Augenarztpraxis nicht bekannt.
Nur unter Vorlage aller medizinischen Informationen aus der Regelversorgung wäre eine orientierende medizinische Beratung gemäß den Vorgaben zur Krankenversorgung aus dem PRG, Behandlungsvertrag usw. möglich. Da diese meist fehlen oder unvollständig sind, kann alternativ empfohlen werden, eine augenärztliche Begutachtung der Fahrtauglichkeit in Auftrag zu geben. -
Prüfung der Mindestanforderungen gemäß FeV-Vorgaben liegt bereits vor.
Sofern bereits Ergebnisse einer medizinischen Vorbegutachtung vom Betroffenen vorgelegt werden, kann ggf. die Qualität der medizinischen Vorbegutachtung hinsichtlich der Gesichtsfeldprüfung dahingehend evaluiert werden, ob die Vorgaben der FeV (§ 12 und Anlage 6) eingehalten worden sind. Anderenfalls ist eine Nachprüfung zu empfehlen, die der Betroffene in Auftrag geben kann.
Sofern es als medizinisch gesichert angesehen werden muss, dass die Mindestanforderungen bei der Gesichtsfeldprüfung gemäß FeV nicht erfüllt sind, muss dem Betroffenen unmissverständlich klargemacht werden, dass durch den Einbau von Assistenzsystemen und eine „Testung“ durch Unternehmen des Kfz-Gewerbes die Wiederherstellung der individuellen Fahrtauglichkeit nicht erreichbar ist, weil fahreignungsrelevante Funktionsausfälle im Gesichtsfeld nicht kompensierbar sind. Dazu ist neben der FeV auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu verweisen, welche keinerlei Maßnahmen zur Kompensation einer Funktionsbeeinträchtigung des Gesichtsfeldausfalles bei Grenzwertunterschreitung (nicht erfüllte Mindestanforderung) aufführt.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
16. Juni 2025
© 2025. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany
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Literatur
- 1 Gräcmann N, Albrecht M. Bundesanstalt für Straßenwesen. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 01. Juni 2022. Bergisch Gladbach. https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/2664/file/Begutachtungsleitlinien+2022.pdf Stand: 15.04.2025
- 2 Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG), Berufsverband der Augenärzte Deutschlands (BVA). Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr. Anleitung für die augenärztliche Untersuchung und Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, 7. Aufl.; 2019. https://dog.org/wp-content/uploads/sites/11/2019/03/DOG-BVA_Fahreignungsbegutachtung_2019_web.pdf Stand: 15.04.2025