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DOI: 10.1055/s-0028-1145216
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York
Haftung des Radiologen bei Delegation von Injektionsleistungen auf MTRA
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
23. Januar 2009 (online)
Die Entscheidung über die Delegation konkreter ärztlicher Leistungen auf nachgeordnete Mitarbeiter stellt einen Arzt im Einzelfall vor dem Hintergrund des möglichen Vorwurfs eines Behandlungsfehlers immer wieder vor Probleme, denn der niedergelassene Arzt und der Krankenhausarzt haften dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag nicht nur für eigene Behandlungsfehler und sonstige Pflichtverletzungen, sondern auch für Pflichtverletzungen, derer sich ihre Mitarbeiter bei der Durchführung delegierter Leistungen schuldig machen. Zudem haften sie für die ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter, an die sie Leistungen delegieren. Auch Radiologen und Nuklearmediziner, die nicht ärztliche Mitarbeiter mit Injektionen und Infusionen betrauen, sind zur Einhaltung dieser Vorgaben gehalten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem aktuellen Urteil vom 24.07.2008 (Az.: 4 U 1857/07) entschieden, dass es keinen Behandlungsfehler darstellt, wenn einer erfahrenen und fachgerecht ausgebildeten MTRA intravenöse Injektionen zur Vorbereitung von Diagnosemaßnahmen übertragen werden, sofern für eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt Sorge getragen wird.
Rechtsanwälte Wigge
Sebastian Sczuka
Rechtsanwält
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