ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2005; 114(12): 596-597
DOI: 10.1055/s-2005-923760
Praxisjournal
Recht
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Entzug des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich

G. Hörster-Metzdorf
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Publication Date:
20 December 2005 (online)

Zusammenfassung

Grundsätzlich kann jeder über seinen Nachlass durch eine so genannte letztwillige Verfügung, d. h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, frei verfügen. Pflichtteilsrechte stehen nur ganz nahen Angehörigen, nämlich

Eltern, Kindern sowie Ehegatten zu und gewähren diesen einen Zahlungsanspruch auf Auszahlung des Pflichtteils, d.h. nur diesem Personenkreis steht ein Anteil am Erbe grundsätzlich zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50 % des gesetzlich vorgeschriebenen Erbes.

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Rechtsanwältin

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