ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt 2005; 114(10): 478
DOI: 10.1055/s-2005-922428
Praxisjournal
Recht
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Aufklärung vor Weisheitszahnentfernung

F. Otto
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Publication Date:
11 November 2005 (online)

Vor einer Weisheitszahnentfernung ist der Zahnarzt verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, dass die Extraktion eine Entzündung hervorrufen kann, die sich zu einer Osteomyelitis entwickeln kann. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass sich im Zuge einer Weisheitszahnentfernung eine Entzündung entwickelt, weil im Mund keine sterilen Bedingungen herrschen.

In dem konkreten Fall lag eine Entzündung des Knochenmarks vor; sie war kombiniert mit einer Entzündung im Knochenfach. Über dieses, wenngleich seltene Risiko muss ein Zahnarzt vor der Weisheitszahnentfernung aufklären. Allgemein gilt nämlich, dass ein Arzt gehalten ist, den Patienten über diejenigen mit dem Eingriff typischerweise verbundenen Risiken aufzuklären, die für die Entscheidung des Patienten, sich dem Eingriff zu unterziehen, ernsthaft ins Gewicht fallen können. Dazu zählen auch seltene Risiken, insbesondere dann, wenn sie sich im Falle der Verwirklichung nachteilig auf die weitere Lebensführung des Patienten auswirken können.

Die Osteomyelitis kann sich aber zu einer mehrere Wochen andauernden, behandlungsbedürftigen Entzündung ausdehnen; es kommen auch Spätfolgen infrage. Die mit einer solchen Entzündung verbundenen gravierenden Nachteile müssen einem Patienten vor einer Weisheitszahnentfernung vor allem dann, wenn diese nicht dringend indiziert ist, verdeutlicht werden. Dies hatte der Zahnarzt in dem konkreten Fall unterlassen. Er hatte zwar behauptet, den Patienten über die Gefahr einer Osteomyelitis aufgeklärt zu haben. Dokumentiert war die Aufklärung indes nicht. Auch konnte der Zahnarzt keine Zeugen benennen (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.3.2003 - 5 U 52/02 - ). Der Zahnarzt wurde zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.

Korrespondenzadresse

Dr. Franz Otto

Trienendorfer Straße 19

58452 Witten

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