DO - Deutsche Zeitschrift für Osteopathie 2004; 2(04): 32
DOI: 10.1055/s-2004-836018
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Stuttgart

Interview

Bernhard Hartwig
D.O. DAAO
Erster Vorsitzender der BAO
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Publication Date:
30 May 2005 (online)

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Glückwunsch zur neu gegründeten BAO und deren Vorsitz! Wie fühlen Sie sich?

Einerseits etwas erschöpft, andererseits aber auch erleichtert! Wer hätte denn vor einem halben Jahr daran geglaubt, dass sich in so kurzer Zeit die führenden Osteopathie-Verbände Deutschlands auf einheitliche Ausbildungsstandards einigen und eine osteopathische Dachorganisation gründen würden. Es bedurfte natürlich vieler intensiver Gespräche, um allen die Notwendigkeit solchen Handelns plausibel zu machen.

Was wird die erste und wichtigste Aufgabe der neu gegründeten BAO sein?

Als wichtigste Aufgabe der BAO in den kommenden Wochen und Monaten sehe ich die endgültige Verabschiedung des einheitlichen Curriculums mit dazugehöriger Prüfungsordnung, Festlegung von Übergangsregelungen für bereits in Ausbildung befindliche oder schon praktizierende Osteopathen.

Die BAO wird Aufgaben übernehmen, die bisher von anderen Institutionen erfüllt wurden, wie wird die künftige Arbeitsteilung aussehen?

Die osteopathischen Verbände und Register haben bisher sehr gute Arbeit geleistet.

Die BAO wird m.E. ihre hochgesteckten Aufgaben teilweise nur in Kooperation mit den “alten” osteopathischen Organisationen erfüllen können; ich denke da an Teilnahme an Abschlussprüfungen oder auch an die Überprüfung von Mitgliedschulen auf Einhaltung der geforderten Standards.

Bei der gesetzlich geforderten Qualitätskontrolle des einzelnen Osteopathen ist die BAO sogar gänzlich auf die Hilfe der bisherigen Verbände (z.B. DROM, VOD) angewiesen, da nur Schulen und Verbände, jedoch keine Einzelpersonen (Osteopathen) Mitglied in der BAO werden können.

Die BAO strebt einen Musterprozess an, der endgültige Rechtsicherheit geben soll. Wenn nun ein Richterspruch den Beruf des Osteopathen legitimiert, heißt das dann auch, dass ein Osteopath die Osteopathie als Heilkunde ausüben darf? Oder anders gefragt, besteht nicht die Gefahr, dass der Osteopath dann zwar anerkannt ist, ihm aber das Diagnostizieren verwehrt bleibt, weil dieses weiterhin nur Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten bleibt?

Die von den Gerichten geforderte “lex specialis” wurde ja nun erfüllt. Ich bin deshalb sehr zuversichtlich, dass eine kommende Gerichtsentscheidung positiv ausfallen wird.

Mein Verständnis eines Berufsbildes “Osteopath” beinhaltet neben der speziellen Behandlung auch die spezielle, osteopathische Diagnostik. Hier kann der Osteopath natürlich an seine Grenzen stoßen und wird auf die fachliche Kompetenz des Arztes zurückgreifen müssen. Ich persönlich sehe nur eine enge Zusammenarbeit zwischen Osteopath und Arzt als Garant für den größtmöglichen Benefit unserer Patienten.