Dtsch Med Wochenschr 2004; 129(7): 327-329
DOI: 10.1055/s-2004-818630
Arztrecht in der Praxis

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Haftungsrechtliche Aspekte bei der ärztlichen Arzneimittelverordnung und Arzneimittelanwendung

G. Wemhöner, M. Frehse
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eingereicht: 3.11.2003

akzeptiert: 18.12.2003

Publication Date:
05 February 2004 (online)

Es ist allgemein anerkannt, dass der Arzt im Rahmen seiner Therapiefreiheit entscheidet, ob er zur Behandlung seiner Patienten ein Arzneimittel anwendet oder verordnet, welche Arzneimittel bei der Behandlung zur Anwendung kommen und bei welchen Indikationen er das Arzneimittel einsetzt. Maßgeblich für die Entscheidung des Arztes aus haftungsrechtlicher Sicht ist hierbei allein der „allgemein anerkannte medizinische Standard” (BGH NJW 1992, 1560).

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn entweder der Einsatz bzw. Nichteinsatz des Arzneimittels durch den Arzt als Behandlungsfehler zu qualifizieren ist oder der Arzt den Patienten über mögliche Wirkungen des Arzneimittels oder alternative Arzneimittel nicht ausreichend aufgeklärt hat. Der Arzt muss also zum einen vor der Verordnung oder Anwendung eines Arzneimittels eine sorgfältige und individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen. Darüber hinaus hat er den Patienten insbesondere über die mit der Einnahme des Präparats verbundenen möglichen Risiken und ebenfalls über Behandlungsalternativen aufzuklären.

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Wemhöner
Rechtsanwälte Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner 

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