intensiv 2004; 12(3): 143-144
DOI: 10.1055/s-2004-812917
Recht

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Hirnschaden nach Bauchspiegelung - geschädigter Patientin wurden rund 511 000 Euro Entschädigung zugestanden

Werner Schell1
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Publication Date:
12 May 2004 (online)

Der Fall

1993 hatte sich eine Frau in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis einem Routineeingriff unterzogen. Weil sie sich Kinder wünschte, sollte eine Bauchspiegelung durchgeführt werden. Dabei kam es jedoch nach den Feststellungen mehrerer Gutachter zu folgenschweren Behandlungsfehlern durch den behandelnden Gynäkologen und die Narkoseärztin. Schon beim Erwachen aus der Narkose hatte die Patientin über Unwohlsein geklagt. Puls und Blutdruck sanken damals rapide ab. Die Ursachen wurden aber erst in den Unikliniken in Düsseldorf ermittelt: Bei dem Eingriff war eine Arterie der Patientin beschädigt worden, die Frau hatte bereits rund vier Liter Blut verloren. Nur durch eine Notoperation konnte das Leben der Frau gerettet werden. Die Folgen der ärztlichen Behandlungsfehler blieben aber gravierend. Durch die anhaltende Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff hatte die Patientin nämlich einen irreparablen Hirnschaden erlitten. Sie verlangte Schadensersatz und klagte ihre Ansprüche ein. In einem Teilurteil hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf der Patientin bereits 1999 ein Schmerzensgeld von rund 50 000 Euro zugesprochen. Doch weit höher einzuschätzen war der Verdienstausfall für die Patientin: Wegen anhaltender Konzentrationsmängel, Reaktionsschwächen sowie erheblichen Problemen mit der Feinmotorik gilt die 46-jährige Frau seit jenen Behandlungsfehlern als berufsunfähig. Bis dahin hatte die Frau nämlich selbst als Ärztin gearbeitet, und zwar als Gynäkologin. Der Schadensersatzprozess, den die Patientin vor zehn Jahren angestrengt hatte, wurde am 13.11.2003 mit einem Vergleich vor dem LG Düsseldorf beendet.

Werner Schell, Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt

Harffer Straße 59

41469 Neuss

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