Zentralbl Gynakol 2002; 124(11): 529-532
DOI: 10.1055/s-2002-39580
Originalarbeit

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Stammzellforschung aus rechtlicher Sicht

Stem cell procedures on a legal point of viewT. M. Spranger1
  • 1Institut für Ö ffentliches Recht, Abteilung Verwaltungsrecht
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Publication Date:
10 June 2003 (online)

Wie so viele Entwicklungen der modernen Bio- und Gentechnologie polarisiert auch die Stammzellforschung. Während ihre Gegner die Büchse der Pandora geöffnet sehen, verweisen die Befürworter stammzellgestützter Verfahren auf das schier unglaubliche therapeutische Potential: Zu den Krankheiten, deren Heilung man sich mit Hilfe stammzellgestützter Behandlungen erhofft, werden unter anderem Parkinson, Alzheimer, Leukämie, Schlaganfall, Herzerkrankungen, Diabetes, Muskelerkrankungen wie etwa dystrophia musculorum, Hepatitis, Osteoporose, Multiple Sklerose, rheumatoide Arthritis, Rückenmarks- oder Verbrennungsverletzungen gezählt[1]. Das theoretisch vorhandene Potential von Stammzellen, bestimmte Gewebe und sogar ganze Organe hervorzubringen, soll darüber hinaus helfen, den Beschaffungsengpass in der Transplantationsmedizin zu überwinden[2]. Eine weitere Anwendungsmöglichkeit für Stammzellverfahren ergibt sich auf dem Gebiet der Arzneimittelerprobung. Nach diesem Ansatz könnten Arzneimittel - bevor es zu der für die Marktzulassung erforderlichen klinischen Prüfung kommt - an Organen oder Geweben getestet werden, die durch Stammzellverfahren gewonnen wurden. Dem Anwendungsfeld entsprechend zeigt sich die wirtschaftliche Seite: Das weltweite ökonomische Potential der Stammzellforschung wird auf etwa 360 bis 400 Milliarden Euro geschätzt[3].

Der Begriff der Stammzelle umschreibt zunächst nichts anderes als jede noch nicht ausdifferenzierte Zelle eines Embryos, Fetus oder geborenen Menschen. Sie besitzt die Fähigkeit, sich selbst beliebig oft durch Zellteilung zu reproduzieren („unsterbliche Zelle”) und sich zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung zu entwickeln ( „Prozess der Differenzierung”)[4]. Eine Unterscheidung verschiedener Stammzelltypen wird zum einen anhand ihres Ursprungs und zum anderen mit Blick auf das ihnen innewohnende Differenzierungspotential vorgenommen:

Der Begriff der ES-Zelle beschreibt embryonale Stammzellen[5], die die Fähigkeit besitzen, sich in nahezu jeden der etwa 210 verschiedenen Zelltypen auszudifferenzieren[6]. Sie sind damit pluripotent. Diese Zellen treten in einem frühen Stadium der embryonalen Entwicklung auf - etwa bis zum 16-Zell-Stadium - und können in vitro vergleichsweise leicht kultiviert werden. Aus der Sicht des Forschers ist die Arbeit mit ES-Zellen besonders vorteilhaft, weil das große Entwicklungspotential mit einer mittlerweile standardisierten Isolierbarkeit und Reproduzierbarkeit einhergeht. Ebenso wie ES-Zellen sind auch EG-Zellen (embryonic germ cells), die aus primordialen Keimzellen eines toten Feten gewonnen werden können[7], pluripotent. Allerdings sind bei Versuchen, aus EG-Zellen erwachsene Zellen zu gewinnen, Abnormalitäten aufgetreten, die die in die Forschung mit EG-Zellen gesetzten Erwartungen deutlich gebremst haben.

Der Begriff der AS-Zelle steht für adulte Stammzellen, die aus dem Körper eines erwachsenen Menschen gewonnen werden können. Diese Zellen sind allerdings nicht mehr pluripotent, sondern nur noch organspezifisch, und somit bereits auf einen bestimmten Zelltyp festgelegt. Die bei AS-Zellen unproblematisch gegebene Möglichkeit, dass der Betreffende seine Einwilligung in entsprechende Versuchsreihen erteilen kann (so genannter „informed consent”) führt dazu, dass die Forschung mit AS-Zellen häufig als Ausweg aus dem mit embryonalen Stammzellen einhergehenden ethischen Dilemma gesehen wird. Sogar Papst Johannes Paul II hat die Forschung mit AS-Zellen als moralisch unbedenklich eingestuft [8]. Ein wesentlicher praktischer Vorzug der Verwendung von AS-Zellen muss insbesondere darin gesehen werden, dass Gewebe, welches aus den Stammzellen eines Patienten gewonnen wurde, theoretisch keine Abstoßungsreaktionen des Körpers hervorruft.

Allerdings bringt die Forschung mit AS-Zellen auch einige erhebliche Nachteile mit sich, die den Vorzug der ethisch unbedenklichen Gewinnung der Zellen zumindest aus Forschersicht nahezu gänzlich neutralisieren. Zunächst gestaltet sich die gezielte Suche nach adulten Stammzellen als vergleichsweise schwierig. Prinzipiell können AS-Zellen zwar im gesamten Körper gefunden werden. Gleichwohl gelang die Isolierung bislang nur aus einigen Geweben und Zelltypen. Gelingt die Isolierung, so tritt als zusätzliches Problem hinzu, dass AS-Zellen bislang nicht als so genannte Zellinien in Kultur gebracht werden können. Darüber hinaus ist das Entwicklungspotential adulter Stammzellen im Vergleich zu embryonalen Stammzellen drastisch reduziert. Versuche, adulte Stammzellen zu reprogrammieren und so weniger differenzierte Zelltypen zu erhalten, sind bislang nicht befriedigend verlaufen[9].

Nach bisherigem Stand der Forschung weist keiner der beschriebenen Zelltypen Totipotenz auf. Totipotente (oder auch: omnipotente) Zellen haben die Fähigkeit, sich in einem Uterus zu einem ganzen Individuum, also zu einem vollständigen Menschen, zu entwickeln[ 10]. Diese Form der zellulären Totipotenz soll spätestens im Achtzellstadium enden[11].

Die rechtliche Bewertung der Stammzellenforschung ist überaus komplex. Auf verfassungsrechtlicher Ebene ergeben sich die entscheidungsrelevanten Parameter vor allem aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben) einerseits sowie aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) andererseits. Jedoch wird keines dieser Grundrechte im Falle der Stammzellforschung unmittelbar verletzt, da nur der Staat, nicht aber der private Wissenschaftler oder Forschungsträger Grundrechtsverpflichteter ist. Die Grundrechte erlangen damit nur in ihrer so genannten „objektiv-rechtlichen Dimension” Bedeutung, was zur Folge hat, dass der Staat bei der rechtlichen Ausgestaltung der Stammzellforschung allgemein die prägende Bedeutung der Grundrechte für die gesamte Rechtsordnung beachten muss. In welcher Weise der Gesetzgeber diese „Grundrechtsausstrahlung” im neuen Stammzellgesetz umgesetzt hat, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen.

Nachdem sich das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990[12] in zweifacher Hinsicht als unzureichend für die Regulierung der Stammzellforschung erwiesen hat (keine Erfassung pluripotenter Zellen; keine Vorgaben für den Import embryonaler Stammzellen), wurde am 28. Juni 2002 schließlich das so genannte „Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen”[13] erlassen. Dieser kurz „Stammzellgesetz” genannte Normenkomplex statuiert nunmehr die relevanten Voraussetzungen der Forschung mit embryonalen Stammzellen. Zweck des Stammzellgesetzes ist es, 1. die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten, 2. zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind (§ 1 Stammzellgesetz).

Der grundsätzlichen Zielsetzung entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 des Stammzellgesetzes, dass die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen lässt § 4 Abs. 2 nur unter den folgenden Voraussetzungen zu: 1. Die embryonalen Stammzellen müssen in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Januar 2002 gewonnen worden sein, 2. Die Embryonen sind zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt worden und fanden - ohne dass dies an den Embryonen selbst liegt - hierfür keine Verwendung mehr, 3. Für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung wurde kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen. Darüber hinaus dürfen selbstverständlich keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere des Embryonenschutzgesetzes) der Einfuhr oder Verwendung entgegenstehen. Ergänzend führt § 4 Abs. 3 des Stammzellgesetzes aus, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Gewinnung der embryonalen Stammzellen offensichtlich im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung erfolgt ist.

In § 5 des Stammzellgesetzes finden sich schließlich weitere Voraussetzungen für die Forschung an embryonalen Stammzellen. Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen demnach nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet ist, dass sie hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung beim Menschen dienen und nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen so weit wie möglich bereits in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt worden sind und der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen lässt. Das Genehmigungsverfahren unterliegt sodann bestimmten Formerfordernissen und ist zudem an eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (vgl. hierzu § 8 Stammzellgesetz) gekoppelt. Will die Genehmigungsbehörde von dieser Stellungnahme abweichen, so hat sie die Gründe hierfür schriftlich darzulegen (§ 6 Abs. 5 S. 3 Stammzellgesetz).

Die genannten Bestimmungen sind überaus problematisch[14]. Als kritisch erweist sich bereits die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 a) enthaltene Stichtagsregelung, wonach die embryonalen Stammzellen in Ü bereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Januar 2002 gewonnen worden sein müssen. Ausschlaggebend für diese Bestimmung ist die Erwägung, dass keine Stammzellen verwendet werden sollen, für die erst noch Embryonen getötet werden müssen. Vielmehr soll ausschließlich auf solche Stammzellen zurückgegriffen werden, bei denen „die Entscheidung über Tod oder Leben” bereits gefallen ist. Diese auf den ersten Blick zumindest konsequente Regelung ist in Wirklichkeit eine moralische Mogelpackung. Wenn nämlich die Tötung von Embryonen nebst anschließender Gewinnung von Stammzellen verwerflich ist und ein Verbot der Zellverwendung begründen kann, so darf es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob diese verwerfliche Handlung bereits stattgefunden hat oder erst noch stattfinden wird. Konsequent wäre es daher gewesen, entweder die Verwendung jeglicher Stammzellen, die aus „überzähligen” Embryonen gewonnen wurden und werden, zu erlauben, oder aber im Gegenteil eine solche Handhabung ausnahmslos zu verbieten.

Ein weiteres Problem bei der nunmehr gesetzlich verankerten Stichtagsregelung besteht darin, dass die vorhandenen Stammzellinien nach Einschätzung einiger Wissenschaftler therapeutisch nicht oder allenfalls eingeschränkt verwendbar sind, da sie aufgrund ihrer Anzuchtsmethode mit tierischen Zellen kontaminiert und darüber hinaus auch Viruskontaminationen nicht auszuschließen sind[15]. Zudem kann aufgrund des Umstandes, dass die meisten Zellinien bereits ein erhebliches Alter aufweisen, nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Mutationen oder sonstigen Zellveränderungen kommt. Vor diesem Hintergrund wäre es überaus wichtig, neue Zellinien anlegen zu können, was jedoch von der vorliegenden Stichtagsregelung verhindert wird.

Völlig praxisfern ist auch die Vorgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 c) des Gesetzes, wonach für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung kein Entgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen worden sein darf. Wie soeben bereits anklang, sind die meisten Zellinien bereits jahre-, mitunter sogar jahrzehntealt. Daher lässt sich heute kaum mit Sicherheit belegen, unter welchen Voraussetzungen die den Zellinien zugrunde liegenden Stammzellen gewonnen wurden. Die Bestimmung läuft daher größtenteils leer.

Äußerst vage ist auch die Vorgabe des § 4 Abs. 3, der die Beachtung der tragenden Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verlangt. Versteht man hierunter ausschließlich die Grundrechte als alle Teile der Rechtsordnung prägende Bestimmungen, so dürfte § 4 Abs. 3 schlicht überflüssig sein, da das Stammzellgesetz komplexere und vor allem viel weitgehendere Schutzmechanismen etabliert, als es durch die Grundrechte gefordert wird. Offensichtlich knüpft § 4 Abs. 3 daher an eine Art „ordre public ” an, der sich inhaltlich jedoch kaum näher eingrenzen lässt. Schließlich gibt auch § 5 Nr. 1 des Stammzellgesetzes Anlass zur kritischen Hinterfragung, wenn hier die Hochrangigkeit von Forschungszielen eingefordert wird. Ab welcher wie auch immer zu bestimmenden qualitativen Grenze eine solche Hochwertigkeit angenommen werden kann, bleibt ebenso im Dunkeln wie die Antwort auf die Frage, wer fachlich dazu berufen ist, die Hochwertigkeit der Arbeiten Dritter zu bewerten. Das Stammzellgesetz bedarf somit einer überaus flexiblen Handhabung, wenn es den innovativen Bereich der Stammzellforschung nicht unnötig lähmen soll.

Abschließend gilt es auf patentrechtliche Fragen der Stammzellforschung einzugehen. Traditionell wird das Patentrecht als Innovationsmotor verstanden, der dem Erfinder die Amortisierung der von ihm getätigten Investitionen garantiert. Insbesondere die Patentierung menschlicher Gene - wie etwa des so genannten „Brustkrebs-Gens ” BRCA1 - bzw. DNA-Sequenzen stößt allerdings zunehmend auf öffentliche Kritik.

Die zentralen Patentierungsvoraussetzungen und -schranken ergeben sich aus der europäischen „Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen”[16]. Die Richtlinie geht grundsätzlich von der Patentierbarkeit biologischen Materials aus, wenn die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit, gewerblichen Anwendbarkeit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllt werden (Art. 3 Abs. 1). Zwar sind der menschliche Körper und alle seine Bestandteile in allen Phasen ihrer Entstehung und Entwicklung als solche grundsätzlich nicht patentierbar (Art. 5 Abs. 1), doch gilt diese Schranke nur für biologisches Material in situ. Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann hingegen auch dann eine patentierbare Erfindung darstellen, wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist (Art. 5 Abs. 2). Bereits das technische Verfahren der Isolierung kann somit den Weg zur Patentierung einer biologischen Substanz ebnen, auch wenn diese selbst in keiner Weise modifiziert worden ist. Damit gilt, dass isolierte Stammzellen und hieraus gewonnene Zellinien grundsätzlich Gegenstand eines Patents sein können.

Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie enthaltenen Patentierungsschranken der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Auch handelt es sich bei Stammzellenverfahren nicht um „Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen” bzw. um die „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken ” im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie. Diese Meinung wurde jüngst auch von der so genannten „European Group on Ethics in Science and New Technologies” (EGE) vertreten[17], die als unabhängige und multidisziplinär besetzte Instanz die Europäische Kommission bei ethischen Fragestellungen berät.

1 The Royal Society (Ed.), Stem cell research and therapeutic cloning, Doc. 12/00, November 2000; Nuffield Council on Bioethics, Stem Cell Therapy: the ethical issues; UK Department of Health (Ed.), Stem Cell Research: Medical Progress with Responsibility, June 2000, No. 2.8.

2 Ruhl, Stammzellforschung aus Unternehmerperspektive, in: Ernst & Young (Hrsg.), Neue Chancen - Deutscher Biotechnologie-Report 2002, S. 43.

3 Handelsblatt vom 3./4. August 2001; NJW 2001, Heft 36, S. XLIII.

4 Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission für Grundsatzfragen der Genforschung (Hrsg.), Mitteilung 2: Humangenomforschung, 2000, S. 17.

5 Siehe allgemein und interdisziplinär: Bockenheimer-Lucius (Hrsg.), Forschung an embryonalen Stammzellen - Ethische und rechtliche Aspekte, 2002.

6 Vgl. National Bioethics Advisory Commission (Ed.), Ethical Issues in Human Stem Cell Research, Vol. I, Report and Recommendations of the NBAC, 1999, 7.

7 National Bioethics Advisory Commission (Ed.), Ethical Issues in Human Stem Cell Research, Vol. I, Report and Recommendations of the NBAC, 1999, 7.

8 Siehe Civin, Human Pluripotent Stem Cells: Science Fiction Poses No Immediate Dangers, [2000] 18 Stem Cells iv.

9 The Royal Society (Ed.), Stem cell research and therapeutic cloning, Doc. 12/00, November 2000.

10 Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission für Grundsatzfragen der Genforschung (Hrsg.), Mitteilung 2: Humangenomforschung, 2000, S. 17.

11 Beier, Definition und Grenze der Totipotenz, in: Reproduktionsmedizin 1998, 41 ff.

12 BGBl I, S. 2746.

13 BGBl I, S. 2277.

14 A. A. offensichtlich: Gehrlein, Das Stammzellgesetz im Überblick, in: NJW 2002, 3680 (3682).

15 So die Stellungnahme von Frau Prof. Friedrich (Institut für Biologie/Mikrobiologie, Humboldt Universität Berlin) vor dem Ausschuß für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages, A-Drs. 14-574 n.

16 Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998, ABl. Nr. L 213 vom 30.7.1998, S. 13 ff.

17 Opinion No. 16 of 7 May 2002: Ethical Aspects of Patenting Inventions Involving Human Stem Cells.

Dr. jur. Dr. rer. pol. T. M. Spranger

Institut für Öffentliches Recht · Abteilung Verwaltungsrecht · Universität Bonn

Adenauerallee 24-42

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