Aktuelle Kardiologie 2018; 7(02): 130-134
DOI: 10.1055/s-0044-102031
Übersichtsarbeit
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Schweigepflicht und Datenschutz, eine Herzensangelegenheit

Duty of Confidentiality and Data Protection – A Heartfelt Issue
Hans-Jörg Weber
1   Rechtsanwälte Ratajczak & Partner mbB, München
,
Gerald Spyra
2   Rechtsanwälte Ratajczak & Partner mbB, Köln
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Publication Date:
03 May 2018 (online)

Zusammenfassung

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz sind aufgrund der Fortschritte in der digitalen Diagnostik, Datenverarbeitung und -übermittlung sowie aufgrund der bevorstehenden Einführung der Datenschutzgrundverordnung im Mai dieses Jahres ein hochaktuelles Thema. Verstöße gegen Verschwiegenheitspflicht und Datenschutzrecht können empfindlich geahndet werden. Der Arzt sollte sich daher immer wieder die Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht vor Augen führen. Darüber hinaus empfiehlt sich in der Praxis der Aufbau eines Datenschutzmanagements, um die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitung, -übermittlung, relevanten Maßnahmen usw. jederzeit nachweisen zu können.

Abstract

Given the advances in digital diagnostics and in the processing and transfer of data and because of the imminent introduction of the General Data Protection Regulation (which will come into force in May of this year), doctor-patient confidentiality and data protection are highly topical issues. Violations of the duty of confidentiality or of data protection regulations may be severely prosecuted. Physicians should therefore regularly take some time to think about the scope of doctor-patient confidentiality. Setting up a data protection management system is additionally recommended in order to be able to prove at all times that the processing and transfer of data and relevant measures taken were lawful.

Was ist wichtig?
  • Die ärztliche Schweigepflicht ist weit umfassender, als viele Ärzte meinen.

  • Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht und das Datenschutzrecht können massiv geahndet werden.

  • Durch Änderung des § 203, Absatz 3 StGB ist das strafrechtliche Risiko von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere auch Ärzten, erheblich gemindert worden.

  • Aufgrund der ab dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung) und der Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten durch eine Aufsichtsbehörde empfiehlt sich der Aufbau eines Informationssicherheits- und Datenschutzmanagements für die Praxis.