B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2015; 31(05): 223-224
DOI: 10.1055/s-0035-1550125
Recht
Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG Stuttgart

Sozialversicherungspflicht bei Übungsleitertätigkeit

M. Beden
HILLE/BEDEN
› Author Affiliations
Further Information

Publication History

Publication Date:
02 November 2015 (online)

Die Tätigkeit als nebenberuflicher Übungsleiter wird unter gewissen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich privilegiert. Bis zu einem Betrag von derzeit 2.400,00 € pro Jahr ist eine solche Tätigkeit steuerbefreit. Da insoweit kein zu versteuerndes Einkommen gegeben ist, ist diese sogenannte Übungsleiterpauschale auch grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

Diese Befreiungen sind allerdings von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sowie für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit bis zur Höhe von insgesamt 2.400,00 € im Kalenderjahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. In Vereinen muss die Tätigkeit daher im ideellen Bereich oder im Bereich eines Zweckbetriebes ausgeübt werden. Die Ausübung der Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird dagegen steuerlich nicht begünstigt.

Übt der Übungsleiter mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn ein Sporttherapeut Gruppen von jeweils weniger als einem Drittel des Pensums einer Vollzeitkraft bei mehreren Anbietern betreut. Ebenso fehlt es an der nebenberuflichen Ausübung der Tätigkeit, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit des Übungsleiters ausgeübt wird.

Der letzte Fall war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.04.2015, L 4 R 1621/14.