Orthopädie und Unfallchirurgie - Mitteilungen und Nachrichten 2013; 02(03): 271-272
DOI: 10.1055/s-0033-1349793
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KNOCHENDICHTEMESSUNG
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Neue Richtlinie zur Osteodensitometrie

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Publication Date:
09 July 2013 (online)

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Künftig soll es einfacher sein, eine Osteodensitometrie zu Lasten der GKV zu verordnen. So hat es der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen zu können, wurden gelockert. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlossen. Der Beschluss wurde zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Am 10. Mai 2013 wurde er im Bundesanzeiger veröffentlicht und besitzt somit Gültigkeit.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 2013 beschlossen, die Richtlinie „Methoden vertragsärztlicher Versorgung: Osteodensitometrie bei Osteoporose“ vom 17. Januar 2006 wie folgt zu ändern. In der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ wird die Nr. 7 wie folgt neu gefasst: „Osteodensitometrie mittels einer zentralen DXA (Dual-Engery X-ray Absorptiometrie) zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde, beispielsweise bei klinisch manifester Wirbelkörper- oder Hüftfraktur ohne adäquates Trauma, eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht. Zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung kann die Osteodensitometrie frühestens nach fünf Jahren wiederholt werden, es sei denn, dass auf Grund besonderer therapierelevanter anamnestischer und klinischer Befunde eine frühere Osteodensitometrie geboten ist.“

Dieser GBA-Beschluss musste zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt werden. Das Ergebnis der Überprüfung entscheidet darüber, ob eine Methode ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden darf. Am 10. Mai 2013 wurde der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit wirksam geworden.

Primär hieß es in oben genannter Anlage, dass die Osteodensitometrie mittels DXA bei Patienten anzuwenden ist, die eine Fraktur ohne adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig auf Grund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose besteht. Die Osteodensitometrie mittels DXA konnte also nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose bestand und die Patienten zudem ohne adäquates Trauma eine Fraktur erlitten hatten.

Der GBA hatte ursprünglich einen Auftrag an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) vergeben, wonach geprüft werden sollte, ob über die bekannte Indikation hinaus ein Nutzen der Osteodensitometrie mittels DXA bei solchen Personen besteht, die bisher noch keine Osteoporose typische Fraktur erlitten haben, um eine solche Fraktur durch eine wirksame Intervention zu vermeiden. Außerdem sollte geklärt werden, ob die Osteodensitometrie mittels DXA im Therapiemonitoring, also bei der Entscheidung darüber, ob eine Therapieänderung oder -beendigung erfolgen muss, sinnvoll eingesetzt werden kann. Im Ergebnis wurden unterschiedliche Positionen formuliert, deren Wortlaut an mehrere mit dem Krankheitsbild der Osteoporose und mit der Osteodensitometrie beschäftigte Organisationen zur Beurteilung geschickt wurde, darunter auch der Dachverband Osteologie (DVO), die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und die Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU).

In ihren Stellungnahmen sprachen sich die Gesellschaften unter anderem für den leitliniengerechten Einsatz der DXA unter Beachtung des Frakturrisikos aus, was auch kürzere Nachuntersuchungsintervalle (im Sinne der Leitlinien zwei Jahre) beinhaltete. Beispielgebend wurde auf die glukokortikoid-induzierte Osteoporose verwiesen. Die Osteodensitometrie mittels DXA als Goldstandard auch ohne vorangegangene Fraktur und zur Bewertung des aktuellen Frakturrisikos einzusetzen, wurde begrüßt. Ein flächendeckendes Screening mittels DXA zur Feststellung einer Osteoporose wurde abgelehnt. Eine zusätzliche mündliche Anhörung wurde stellvertretend vom DVO wahrgenommen. Hier wurde unter anderem nochmals darauf verwiesen, dass es nur Sinn macht, Patienten mit entsprechendem Risikoprofil zu messen und dann mit einer Therapie zu versorgen.