Laryngorhinootologie 2010; 89(4): 232-234
DOI: 10.1055/s-0030-1247531
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Kooperations- und Honorararztverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten – Was geht und was geht nicht?

A. Wienke, K. Janke
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Publication Date:
12 April 2010 (online)

Seit einigen Jahren hat sich die Bundesregierung, allen voran das Bundesgesundheitsministerium, die stärkere Verzahnung der ambulanten und stationären Versorgung der Patienten auf die Fahnen geschrieben. Die klassischen sektorenübergreifenden Kooperationen, wie die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und die Ausübung belegärztlicher Tätigkeit, werden durch die jüngsten Gesetzesänderungen um zahlreiche andere Kooperationsmöglichkeiten ergänzt. So ist durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz die Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als Vertragsarzt mit einer gleichzeitigen Tätigkeit im Krankenhaus aufgehoben worden. Auch die Liberalisierungen und Flexibilisierungen im GKV-WSG haben weitergehende sektorenübergreifende Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten eröffnet.

Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenhäuser weisen in ihren regelmäßigen Mitteilungen darauf hin, dass solche Kooperationsverträge zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Vertragsärzten in der Praxis auf großes Interesse stoßen und die Versorgung der Patienten in jeder Beziehung fördert. Es verwundert daher nicht, dass die Ideen des Gesetzgebers, eine Vielfalt von Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen zu schaffen, überwiegend auf positives Echo stoßen, da man sich allseits neben einer Verbesserung der Patientenversorgung auch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe an den Honoraren im Gesundheitswesen erhofft. Allerdings bestehen vereinzelt auch Vorbehalte, insbesondere im Hinblick auf eine weitgehende Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante vertragsärztliche Versorgung und die damit zwangsläufig vermehrt auftretenden Wettbewerbsverhältnisse. Solche werden bei den ambulanten Behandlungen im Krankenhaus nach § 116 b SGB V ebenso kritisch verfolgt wie bei der Gründung krankenhausdominierter Medizinischer Versorgungszentren. Die dargestellten Kooperationsmöglichkeiten können dabei helfen, solchen Konfliktsituationen von vorne herein entgegenzuwirken.

Korrespondenzadresse

Rechtsanwalt Dr. iur. Albrecht Wienke

Wienke & Becker – Köln

Sachsenring 6

50677 Köln

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