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DOI: 10.1055/a-2702-9364
Betäubungsmittelgesetz
Authors
Leserbrief zu: Wildner D, Stefaniak M, Schwartz J et al. Düsseldorfer Handlungsempfehlung. Z Palliativmed 2025; 26: 175–178.
10.1055/a-2619-4765Die Düsseldorfer Handlungsempfehlung „Umgang mit Palliativpatient*innen mit anhaltenden Sterbewünschen“ ist ein begrüßenswerter Beitrag zur Bewältigung von Situationen, in denen Palliativpatienten mehr als nur passagere Suizidwünsche äußern. Der Merke-Kasten auf S. 176 erscheint mir allerdings ergänzungsbedürftig. Die dortige Aussage, das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) lasse keine Rezeptiermöglichkeit von Betäubungsmitteln zur Suizidassistenz zu, legt nahe, eine Suizidassistenz mithilfe von Betäubungsmitteln verstoße zwangsläufig gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das ist nicht der Fall. Das gegenwärtig in Deutschland zur Suizidassistenz in der Regel verwendete Narkosemittel Thiopental fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. In seinem Urteil von 7. 11. 2023 (BVerwG 3 C 8.22, RN 46) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass eine ärztliche Verschreibung oder Überlassung von Arzneimitteln zum Zweck der Selbsttötung arzneimittelrechtlich zulässig ist. Eine Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation und empfohlenen Dosierung ("off-label-use") werde durch das Arzneimittelgesetz nicht verboten.
Prof. Dr. Dieter Birnbacher, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), Berlin
Publication History
Article published online:
10 November 2025
Georg Thieme Verlag KG
Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany
