Geburtshilfe Frauenheilkd 2020; 80(08): 784-785
DOI: 10.1055/a-1155-8370
GebFra Magazin
Recht in der Praxis

Das Recht am eigenen Bild

Vorsicht bei Patientenfotos und Videodokumentation im Vortrag, bei Publikationen oder auf der Praxishomepage
Rosemarie Sailer
,
Albrecht Wienke

Bei medizinisch-wissenschaftlichen Vorträgen, bei ärztlichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, in Fachzeitschriften und auch in der medizinischen Forschung werden regelmäßig Abbildungen von Patienten zur Veranschaulichung von Krankheitsbildern, Behandlungsverfahren oder intraoperativer Situationen verwendet. Dies geschieht in Form der Präsentation von Röntgenbildern, intraoperativen Foto- oder Videoaufnahmen oder Bildern von Körperteilen. Auch bei der Darstellung einzelner ärztlicher Tätigkeiten oder Behandlungsverfahren ist es jedenfalls für bestimmte Eingriffe zulässig, Vorher- und Nachher-Bilder von Patienten auf der Praxishomepage zu veröffentlichen oder in der Praxis oder bei Vorträgen vorzustellen. Die Verwendung und Präsentation solcher Bilder von Patienten oder Abbildungen von Körperteilen ist gerade in der ärztlichen Ausbildung, bei Vorträgen und auch in wissenschaftlichen Publikationen geradezu an der Tagesordnung und selbstverständlich. Dennoch sollte man sich dabei im Klaren darüber sein, dass die Rechte der abgebildeten Persönlichkeiten und derjenigen, welche die Abbildungen (Fotos, Röntgenbilder etc.) hergestellt haben, nicht verletzt werden dürfen. Welche Aspekte hierbei zu beachten sind und wie man sich vor Ansprüchen Dritter auf Unterlassung und Schadensersatz am besten schützen kann, stellen wir im nachfolgenden Beitrag vor.



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Article published online:
14 August 2020

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