physiopraxis 2019; 17(02): 8-11
DOI: 10.1055/a-0788-0266
Profession
© Georg Thieme Verlag Stuttgart – New York

Gesprächsstoff


Subject Editor:
Further Information

Publication History

Publication Date:
15 February 2019 (online)

Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer aktualisiert – Neue und einfachere Regelungen

Der GKV-Spitzenverband hat zum 1. Dezember 2018 die Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer veröffentlicht. Die Änderungen betreffen zum Beispiel die Zulassungsverfahren bei einem Rechtsformwechsel. Das kann geschehen, wenn eine Praxis zwei Inhaber hat und als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“ läuft. Scheidet einer der Inhaber aus oder kommt ein weiterer Partner hinzu, endet die Zulassung der Praxis nicht. Ändert sich jedoch die Rechtsform einer Praxis, erlischt ihre Zulassung automatisch. Eine weitere interessante Veränderung gibt es, wenn die Praxis verkauft wird und der Inhaber wechselt. Dann werden zwar die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Inhabers und die Pflichtausstattung neu geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.

Außerdem gibt es einen Absatz dazu, wie man damit umzugehen hat, wenn Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin während der Öffnungszeiten der Praxis stattfinden. Das kann zum Beispiel ein Yogakurs sein. Eine gleichzeitig stattfindende Therapie darf von diesen Kursen nicht gestört werden und Patienten sollten nicht die Räume durchqueren müssen, in denen die Kurse stattfinden.

Eine klare Aussage gibt es hinsichtlich der Behandlungsräume, die eine Praxis zur Verfügung stellen muss. Wie zuvor gilt: Für jeden gleichzeitig tätigen Therapeuten muss ein Raum zur Verfügung stehen. Dies trifft also nicht zu, wenn sich die Arbeitszeiten der Mitarbeiter nicht überschneiden. Das kann beispielsweise bei Arbeitszeitsplitting vorkommen, bei der sich zwei oder mehrere Personen eine Vollzeitstelle teilen und in keinem Fall gleichzeitig arbeiten. Trotzdem ist in den Zulassungsempfehlungen beschrieben, dass auch für die Therapeuten, die im Hausbesuch behandeln, ein Therapieraum bereitstehen muss. Dass dies jedoch unzulässig ist, stellte das Bundessozialgericht am 20. Dezember 2018 fest. Daher ist in diesem Punkt in Kürze eine Abänderung zugunsten der Praxisinhaber zu erwarten.

Unabhängig von diesen Änderungen stellte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 5. Dezember 2018 ein Gesetzespaket vor, das unter anderem die Zulassungsbedingungen für Heilmittelerbringer noch deutlicher vereinfachen soll. Die Neuregelungen sollen als Änderungsanträge in das Terminservice- und Versorgungsgesetz einfließen, sodass diese zum 1. April 2019 in Kraft treten können. So kann es sein, dass sich die Zulassungsempfehlungen dann erneut ändern könnten.

Die aktuellen Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gibt es unter www.bit.ly/Zulassungsempfehlungen2018.

mru