Aktuelle Urol 2018; 49(03): 233-234
DOI: 10.1055/a-0600-3344
Recht in der Praxis
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Das neue Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen – Was ist jetzt verboten, was ist noch erlaubt? (Teil 7)

Ralph Steinbrück
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Publication Date:
22 May 2018 (online)

Am 04.06.2016 ist das neue Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen in Kraft getreten. In mehreren Beiträgen stellen wir Ihnen konkrete Fallbeispiele aus der Lebenswirklichkeit und deren mögliche Strafbarkeit oder Straffreiheit vor. Lesen Sie in dieser Ausgabe den 7. und letzten Teil der Artikelserie: Sonstige Konstellationen.

Mit dem neuen Korruptionsstrafrecht im Gesundheitswesen hat der Gesetzgeber eine Gesetzeslücke geschlossen, da der Große Senat des BGH (Beschluss vom 29.03.2012, GSSt 2/11) festgestellt hatte, dass ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen ist und sich deswegen weder nach den schon seit Jahren geltenden Bestechungsdelikten der §§ 331 ff., noch des § 299 StGB strafbar machen kann.

Aufgrund der erst wenige Monate geltenden neuen Straftatbestände existieren bisher keinerlei konkrete Erfahrungen mit der Behandlung dieser Fälle durch die Staatsanwaltschaften oder gar die Strafgerichte. Sämtliche Feststellungen im Rahmen des vorliegenden Beitrags können daher lediglich unverbindliche Einschätzungen sein ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.