DOI: 10.1055/s-00000031

Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde

References


LSG L3 U 68/83 vom 28. 03. 1984.
(Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einem Verletzten der Umstand, dass seine Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits gemindert war, nicht unbeachtet bleiben. Die Vorschädigung führt individuell in der Regel zu einem höheren Grad der unfallbedingten MdE, weil der Verletzte in stärkerem Maße von den Auswirkungen betroffen ist als ein Gesunder. Allerdings darf die MdE nicht rein rechnerisch festgestellt werden. Die Bedeutung einer Schädigung für die Erwerbsfähigkeit ist aber stets nach den persönlichen Verhältnissen des Verletzten zu bewerten. Eine Vorschädigung rechtfertigt es daher nicht unter allen Umständen, die unfallbedingte MdE mit einem wesentlich höheren Vomhundertsatz einzuschätzen.)

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