DOI: 10.1055/s-00000172

Transfusionsmedizin

References


Eine Ausnahme vom Verbot des Handeltreibens gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 TPG u.a. für verkehrsfähige Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und nach dem AMG der Zulassung oder Registrierung bedürfen bzw. von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind. Gleiches gilt für Wirkstoffe im Sinne von § 4 Abs. 19 AMG, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind.

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