intensiv 2007; 15(2): 103
DOI: 10.1055/s-2007-963680
Recht

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Blasenkatheter und Magensonde ohne Anordnung entfernt - fristlose Kündigung unwirksam

Werner Schell
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Publication Date:
26 October 2007 (online)

Das Klinikum der Universität Göttingen muss einen fristlos gekündigten Krankenpfleger (zunächst) weiter beschäftigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Göttingen entschieden (Az.: 1 Ca 289/05)

Das Universitätsklinikum Göttingen hatte dem 56-jährigen Krankenpfleger, der seit mehr als 25 Jahren auf einer Intensivstation gearbeitet hatte, im Mai 2005 gekündigt, weil dieser ohne ausdrückliche ärztliche Anordnung bei einem Patienten Blasenkatheter und Magensonde entfernt hatte. Begründung: Ohne ärztliche Anordnung sei das Pflegepersonal zu solchen Maßnahmen nicht befugt. Das ArbG hatte allerdings nach der Befragung vieler Zeugen erhebliche Zweifel daran, dass dies der täglichen Praxis auf den Stationen entspreche und Blasenkatheter und Magensonde ausschließlich auf Anordnung der Ärzte entfernt würden. Eine fristlose Kündigung sei daher unangemessen und sozial nicht gerechtfertigt. Gegebenenfalls hätte das Klinikum dem Pfleger eine Abmahnung aussprechen können.

Das Klinikum hat gegen die Entscheidung des ArbG Berufung eingelegt, sodass sich demnächst das Landesarbeitsgericht (LAG) mit der Streitsache beschäftigen muss.

Dem Krankenpfleger hat das Verfahren vor dem ArbG indes eine neue Kündigung eingebracht. Grund: Sein Anwalt hatte das ArbG zu Beginn der Sitzung darauf hingewiesen, dass der Fachvorgesetzte des Krankenpflegers nach Angaben einer als Zeugin geladenen Krankenschwester sinngemäß gesagt haben soll: „Sagt nur nichts Falsches, es sollen ja Stellen gestrichen werden, das wisst ihr ja.” Das Universitätsklinikum Göttingen hat die neue Kündigung damit begründet, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört worden sei, weil der Krankenpfleger seinen ehemaligen Fachvorgesetzten der Zeugenbeeinflussung bezichtigt habe.

Werner Schell

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