Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2006; 1(5): 54
DOI: 10.1055/s-2006-958256
DHZ | praxis

© Sonntag Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG

Laborleistungen und Laborgemeinschaft - droht Gewerbesteuerpflicht?

Further Information

Publication History

Publication Date:
22 February 2007 (online)

Wer Laborleistungen in Rechnung stellt, muss zwischen Laborgemeinschaft, Eigen- und Fremdleistung klar unterscheiden und dabei die Grenze zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Handel genau beachten. Andernfalls kann die Praxis überraschend der Gewerbesteuerpflicht unterzogen werden. HP Siegfried Kämper erklärt, worauf Sie achten müssen.

Krankenkassen verweigern zunehmend die Erstattung von Laborleistungen, wenn der Verdacht besteht, dass diese in einem Fremdlabor durchgeführt wurden. Anwälte empfehlen in diesen Fällen, auf der Rechnung explizit zu kennzeichnen, dass die Leistungen in der Praxis durchgeführt wurden, d.h. dass der Heilpraktiker oder Arzt anwesend war.

Die GOÄ, an deren Vorschriften sich auch die Berechnung von Heilpraktiker-Leistungen orientiert, stellt fest: „Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial (...) hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.”

Nach GOÄ ( Kasten) darf der Arzt - und damit auch der Heilpraktiker - in beschränktem Umfang Labor-Parameter in einer Laborgemeinschaft bestimmen lassen und diese bestmöglich und als „eigene Leistung” abrechnen. Damit können jedoch erhebliche Probleme bei der steuerlichen Bewertung entstehen.

HP Siegfried Kämper

Am Stadtgarten 2

45883 Gelsenkirchen

Email: siegfried.kaemper@t-online.de

    >