Notfall & Hausarztmedizin (Hausarztmedizin) 2005; 31(6): B 259
DOI: 10.1055/s-2005-872020
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Sturzverletzungen im Pflegeheim - Keine Haftung und Beweislastumkehr

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Publikationsdatum:
05. August 2005 (online)

 
Inhaltsübersicht

    Eine Heimbewohnerin hatte sich bei drei Stürzen in ihrem Zimmer eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und musste operiert sowie ambulant behandelt werden. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet. Die Bewohnerin war der Auffassung, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Pflegeheims zurückzuführen ist. Der konkrete Vorwurf bestand darin, dass das Pflegepersonal des Heims es versäumt hatte, sie in ihrem Bett zu fixieren, zumindest die Bettgitter hochzufahren. Außerdem hätte die Beklagte der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anlegen müssen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre.

    Der BGH verneinte eine Pflichtverletzung und damit auch einen Schadensersatzanspruch gegen das Heim. Zwar habe das Heim Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen und zumutbaren Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, wobei besonders die Würde und die Selbständigkeit der Bewohner zu wahren sind. Weiter hat das Berufungsgericht abgelehnt, der Bewohnerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Beweispflichtig war somit die Bewohnerin. Für das Pflegepersonal bestand kein hinreichender Anlass, die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Die Richter sahen auch keine schuldhafte Pflichtverletzung darin, dass das Heim es unterlassen hatte, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre.

    Quelle: MedizinRecht.de Redaktion: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2005 - Az: III ZR 399/04.