Die Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) sieht in § 2 vor, dass die Ausführung
und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erst nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig ist.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nach der Kernspintomographie-Vereinbarung
vorgegebenen Voraussetzungen der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung
erfüllt und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweist. Der Nachweis der
Erfüllung der apparativen Ausstattung wird dabei in der Regel über die Vorlage einer
Gewährleistungserklärung des Herstellers, dass das Gerät den Anforderungen nach der
KernspinV entspricht, geführt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV).
Aufgrund der hohen Investitions- und Unterhaltungskosten für die apparative Ausstattung
zur Erbringung von Leistungen der Kernspintomographie ist der Fortbestand der einmal
erteilten Abrechnungsgenehmigung für den Radiologen von existenzieller Bedeutung.
Dies gilt insbesondere dann, wenn er Leistungen bereits erbracht hat und die Kassenärztliche
Vereinigung erst im Rahmen der Quartalsabrechnung die Vergütung der Leistungen mit
der Begründung verweigert, dass die Abrechnungsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen
hätten.
Mit dem Urteil vom 27.4.2004 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L
5 KA 1570/03) in diesem Zusammenhang entschieden, dass durch die Kündigung des Dienstleistungsvertrages
zwischen Arzt und Hersteller über die kontinuierliche Wartung des Kernspintomographiegerätes
die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kernspintomographie-Leistungen nicht entfallen.
Sachverhalt
Sachverhalt
In dem vom Landessozialgericht zu entscheidenden Ausgangsfall hatte der Hersteller
des vom Kläger zur Erbringung von Kernspintomographieleistungen eingesetzten Gerätes
nach dem Totalausfall des Gerätes am 23.11.1999 gegenüber der beklagten Kassenärztlichen
Vereinigung die Herstellergewährleistungserklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV
widerrufen. Zugleich hatte der Hersteller mitteilen lassen, dass der Dienstleistungsvertrag
zur Gerätewartung bereits zum 30.9.1999 gekündigt worden sei, da seitens des Herstellers
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt worden
sei. Schließlich gab der Hersteller gegenüber der Beklagten an, dass eine Wartung
des Kernspintomographen nicht mehr sichergestellt sei.
Mit Schreiben vom 6.12.1999 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, spätestens
ab dem 1.10.1999 lägen die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomographieuntersuchungen
nicht mehr vor. Mit Bescheid vom 10.3.2000 sandte die Beklagte daraufhin die vom Kläger
eingereichten Abrechnungsscheine unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Schreiben unvergütet
zurück. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Das
vom Kläger angerufene Sozialgericht hob den Bescheid vom 10.3.2000 mit der Begründung
auf, dass der Hersteller die Gewährleistungserklärung erst mit Schreiben vom 25.11.1999
widerrufen habe und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die streitgegenständlichen
Abrechnungsscheine nachzuvergüten.
Mit der gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung vertrat die beklagte
Kassenärztliche Vereinigung die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Sozialgericht
nicht allein auf die Herstellergewährleistungserklärung abgestellt werden könne. Eine
Leistungserbringung- und Abrechnung könne zusätzlich nur unter der Voraussetzung erfolgen,
dass eine ordnungsgemäße Funktion des Gerätes sichergestellt sei. Diesen Nachweis
vermöge die Herstellergewährleistung nicht zu erbringen, sondern dies müsse anderweitig
erfolgen, z.B. über einen Wartungsvertrag, der weitestgehend die Sicherheit gebe,
dass das Gerät technisch jederzeit voll einsatzbereit gehalten werde.
Dem hielt der Kläger entgegen, dass er in der Zeit vom 1.10. bis zum 23.11.1999 über
die nach § 2 KernspinV erforderliche Genehmigung verfügt und das von ihm eingesetzte
Kernspintomographiegerät auch die apparatetechnischen Voraussetzungen nach § 5 KernspinV
erfüllt habe. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, dass allein aufgrund der
Kündigung des Wartungsvertrages nicht mehr die Voraussetzungen für die Erbringung
und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen erfüllt gewesen seien, so könne
dem nicht gefolgt werden, denn der KernspinV lasse sich eine solche Voraussetzung
weder ausdrücklich entnehmen noch lasse sich diese aus dem Zusammenhang der Vorschriften
der KernspinV entnehmen noch stelle sie sich aus anderen Gründen als notwendig dar.
Es bleibe vielmehr dem einzelnen Arzt als verantwortlichem Betreiber eines Kernspintomographiegerätes
überlassen, ob er einen in der Regel kostpieligen Gerätewartungsvertrag mit dem Hersteller
oder einem anderen Unternehmer abschließe oder ob er die Wartung und Reparatur über
Einzelaufträge vornehmen lasse.
Entscheidung
Entscheidung
Die zulässige Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 27.4.2005
mangels Begründetheit zurück. Das Landessozialgericht stellte insoweit zwar fest,
dass sich die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnung durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit auch auf die
Frage erstreckt, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß - also ohne Verstoß
gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes
- erbracht worden sind. Die Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Erbringung der
kernspintomographischen Untersuchungen nach der KernspinV, die für den Kläger verbindliches
Recht darstelle, lagen beim Kläger nach Auffassung des Landessozialgerichts in der
streitigen Zeit vom 1.10. bis zum 23.11.1999 jedoch vor.
Hierzu führte das Gericht aus, dass allein mit der Kündigung des Wartungsvertrages
zum 30.9.1999 durch den Hersteller die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kernspintomographieleistungen
nicht entfallen seien. Die KernspinV verlange für die Genehmigung zwar als eine Möglichkeit
die Herstellergewährleistungserklärung, sie verlange hingegen nicht zwingend einen
Wartungsvertrag durch den das Kernspintomographiegerät betreibenden Arzt. Es müsse
vielmehr auch nach Auffassung des Senats letztlich dem Arzt überlassen bleiben, ob
er einen Wartungsvertrag abschließt oder sich darauf beschränkt, im Einzelfall bei
entsprechenden Mängeln den Wartungsdienst der entsprechenden Herstellerfirma in Anspruch
zu nehmen und diese Leistungen dann konkret zu bezahlen. Zwar sei mit der Beklagten
festzustellen, dass selbstverständlich eine Vergütung entsprechender Kernspintomographieleistungen
nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Kläger diese mit einem defekten Gerät und aufgrund
dessen die Leistung nicht mehr ordnungsgemäß erbracht haben sollte. Aber Anhaltspunkte
hierfür beständen im Falle des Klägers nicht. Allein die Kündigung des Wartungsvertrages
lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger nicht mehr in der Lage war, noch
regelgerecht und ordnungsgemäß Leistungen zu erbringen. Aus diesen Gründen sei die
Beklagte in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Vergütung verpflichtet.
Dementsprechend wies das Landessozialgericht die Berufung zurück. Die Revision gegen
das Urteil wurde nicht zugelassen.
Fazit
Fazit
Dem Urteil des Landessozialgerichts ist im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung
grundsätzlich zuzustimmen. Gleichwohl berücksichtigt das Gericht nicht ausreichend,
dass die Kernspintomographie-Vereinbarung ausschließlich der Qualitätssicherung in
der vertragsärztlichen Versorgung dient. Dementsprechend sieht § 5 KernspinV in Verbindung
mit der Anlage I der KernspinV lediglich das Vorliegen bestimmter Ausstattungsmerkmale
des Kernspintomographen vor. Dass darüber hinaus Leistungen nur mit einem funktionstüchtigen
und einwandfreiem Kernspintomographen erbracht werden dürfen, ergibt sich hingegen
nicht aus der Kernspintomographie-Vereinbarung, sondern aus den medizinprodukterechtlichen
Vorschriften (insbesondere aus § 2 MPBetreibV), so dass bereits aus diesem Grunde
die Kündigung des Wartungsvertrages den Bestand der Genehmigung nicht gefährdet. Dies
bestätigt die vorliegende Entscheidung des Landessozialgerichts aber insoweit, als
dass die Abrechnungsgenehmigung nach der Kernspintomographie-Vereinbarung keinen bestehenden
Wartungsvertrag voraussetzt. Radiologen steht damit die Möglichkeit offen, Wartung
und Reparatur auch über Einzelaufträge (sog. "on call billing") durchführen zu lassen,
ohne Gefahr zu laufen, dass ihnen ein fehlender Wartungsvertrag im Rahmen der Abrechnung
entgegengehalten wird und erbrachte Leistungen nicht vergütet werden.