intensiv 2005; 13(3): 129-130
DOI: 10.1055/s-2005-858312
Berufspoltik

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Zulässigkeit und Grenzen der Parallelverfahren in der Anästhesiologie

Entschließung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten von 1984
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Publication Date:
31 May 2005 (online)

Liebe Leserinnen und Leser,auf Wunsch unserer Leser veröffentlichen wir hier die Entschließung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten. Diese hatten wir in Heft 2, Seite 75 angekündigt.

Unter dem Begriff „Parallellnarkosen” sind durch die Rechtsprechung und in der Fachliteratur mehrfach Zulässigkeit und Grenzen der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Narkosen durch einen Anästhesisten erörtert worden. Eine erschöpfende Behandlung und abschließende Beurteilung dieses Problemkreises sind aber bisher nicht erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fragenkomplex nicht nur Narkosen, sondern grundsätzlich sämtliche Anästhesieverfahren umfasst.

Bei der Behandlung dieses Themas muss einerseits zwischen der Durchführung von Allgemein- und Regional- bzw. Lokalanästhesien differenziert werden und andererseits zwischen den verschiedenen Formen einer parallelen Durchführung in Abhängigkeit, ob dem verantwortlichen Anästhesisten zur Patientenüberwachung Assistenzpersonal oder in Weiterbildung befindliche Ärzte zur Verfügung stehen oder ob es sich darum handelt, dass der Operateur neben dem speziellen Eingriff auch die Verantwortung für das Anästhesieverfahren zu übernehmen hat. Grundsätzlich unterliegt es keinem Zweifel, dass die modernen Anästhesieverfahren einen mit Gefahren verbundenen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten darstellen. Ihre Durchführung ist daher an die ärztliche Approbation gebunden und setzt darüber hinaus eingehende spezielle Kenntnisse und Erfahrungen voraus. Anästhesieverfahren können somit nicht an Krankenschwestern und Krankenpfleger oder sonstiges ärztliches Hilfspersonal zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung delegiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Anästhesisten nicht nur die Durchführung des eigentlichen Anästhesieverfahrens obliegt, sondern auch die Überwachung und Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während des Eingriffs.

1 Anästh Intensivmed 1989; 30: 56-57

1 Anästh Intensivmed 1984; 25: 461-463

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