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DOI: 10.1055/s-2004-837061
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Juristische Probleme in der restaurativen Zahnheilkunde - II. Auswertung von Gerichtsurteilen und Urteilsbegründungen
Legal Aspects of Restorative Dentistry - Part IIKorrespondenzadresse
Prof. Dr. M. Hülsmann
Abt. Zahnerhaltung, Präventive Zahnheilkunde und Parodontologie
Georg-August-Universität Göttingen
Robert-Koch-Str. 40
37099 Göttingen
Email: michael.huelsmann@med. uni-goettingen.de
Publication History
Publication Date:
07 December 2004 (online)
- Zusammenfassung
- Summary
- Amalgam (29 Urteile)
- Konservierende Behandlung (9 Fälle)
- Kronen- und Inlayversorgung (28 Fälle)
- Anästhesie (8 Fälle)
- Verletzung durch rotierendes Instrumentarium (4 Fälle)
- Aspiration und Ingestion von Kronen und zahnärztlichen Instrumenten (2 Fälle)
- Diverse (7 Fälle)
Zusammenfassung
Die Unzufriedenheit von Patienten mit den Ergebnissen einer zahnärztlichen Behandlung resultiert u. U. in einer nachfolgenden juristischen Auseinandersetzung. In Abhängigkeit vom behaupteten Schaden des Patienten kann es sich durchaus um Verfahren mit beträchtlichem Streitwert handeln.
In diesem dreiteiligen Artikel wird auf der Basis einer Auswertung von über 100 Urteilsbegründungen der letzten Jahre ein Überblick über die häufigsten Klagegründe im Bereich der restaurativen Zahnheilkunde (ohne Endodontie), die Argumentation der Gutachter sowie die Entscheidungen und Entscheidungsgründe der Gerichte gegeben. Im folgenden zweiten Teil werden typische Urteile und Urteilsbegründungen aus verschiedenen Teilbereichen der restaurativen Zahnheilkunde dargestellt.
#Summary
The outcome of restorative treatment procedures not always will satisfy the patients' expectations or scientific demands resulting in patients' claims of malpractice. In this second part of the paper 103 cases of malpractice claims are analyzed. Malpractice claims include postoperative pain, insufficient margins of crowns and inlays, use of amalgam as restorative material, parestesia after anesthesia, soft tissue injuries by rotary instruments, aspiration and ingestion of instruments and crowns, and others.
Some typical cases are presented in detail.
Ausgangsmaterial für die vorliegende Arbeit ist eine Sammlung von 103 Gerichtsurteilen und Urteilsbegründungen. Die Aktenzeichen der analysierten Verfahren stammen aus den folgenden Quellen:
-
Gutachtensammelstelle der Landeszahnärztekammer Westfalen-Lippe (1980-2000)
-
LZÄK des gesamten Bundesgebiets
-
Rechtsanwälte und Notare des Fachgebiets Arztrecht
-
Kliniken- und Polikliniken für Zahn-, Mund-, Kieferkrankheiten
-
Zahnärztliche Fachzeitschriften
-
Juristische Fachzeitschriften (Juris, NJW)
-
Juris-Datenbank („Rechtsprechung”; Inhalt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der 5 obersten Gerichtshöfe des Bundes seit Bestehen der Gerichte und ab 1976 auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu allen Rechtsgebieten)
Die Urteile wurden bei den jeweiligen Instanzen angefordert und in einem tabellarischen System erfasst, welches die Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts, die klageführende Partei, die Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung, den Streitgegenstand, das Urteil des Sachverständigen, die Entscheidung der Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche, den Streitwert, den Behandlungsfehler und das Key Word beinhaltet.
Das tabellarisch ausgewertete Material wurde nach Fallgruppen geordnet, die sich an den unterschiedlichen Bereichen der restaurativen Zahnheilkunde orientieren. Verfahren mit endodontischer Fragestellung wurden in die vorliegende Sammlung nicht aufgenommen und gesondert ausgewertet. In den dargestellten Gruppen sollen insbesondere die Bewertung der vorgeblichen Behandlungsfehler durch die Justiz und die daraus resultierenden Urteile herausgearbeitet werden. Zusätzlich wurden einige Gutachten ausgewertet, die letztlich nicht in Verfahren mündeten, deren Fragestellung und gutachterliche Bewertung der Sachverhalte aber von Interesse sein können.
#Amalgam (29 Urteile)
Als Ursachen für die gerichtliche Auseinandersetzung wurden genannt: Kopfschmerzen, allgemeines Unwohlsein, Nervosität, Angstzustände, Sehstörungen, Herzrhythmusstörungen, Hautausschlag, Konjunktivitis, Lateralsklerose mit Todesfolge, Schluckbeschwerden, vermehrter Speichelfluss, Metallgeschmack, Heiß-Kalt-Beschwerden, Kribbelparästhesien, Lähmungserscheinungen der Zunge und Lippe, Kieferschmerzen, körperliche Beschwerden, Schmerzen und Quecksilberbelastung. Viele Beschwerden wurden durch die Patienten als Symptome einer bestehenden Quecksilbervergiftung bzw. für eine Amalgamunverträglichkeit gedeutet. In 26 Fällen war der Patient die klageführende Partei, in weiteren 3 Verfahren klagte der Zahnarzt. Der Streitwert der Verfahren betrug bis zu DM 100000,-. Vier typische Verfahren sind im Folgenden dokumentiert.
Aktenzeichen
S 7 Kr 173/94 von 1995
Gericht
SG Heilbronn
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Austausch von Amalgam gegen Keramikinlays wegen Quecksilbervergiftung
Streitgegenstand
Kostenübernahme der Überkronung von 3 Zähnen und 12 Inlays
Urteil des Sachverständigen
Eingesetzter Kaugummitest zur Analyse des Quecksilbergehalts ist nicht zuverlässig; es bestand eine Diskrepanz im Ergebnis des Kaugummitests und der Heparin-Blutmessung
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen, sie ist zulässig, aber nicht begründet; Beklagter ist nicht verpflichtet, die Kosten für 3 Kronen und 12 Keramikinlays zu übernehmen; § 27: Versicherte haben Anspruch auf Behandlung, wenn diese notwendig ist; Austausch von Amalgam war nicht notwendig; keine Anhaltspunkte für Quecksilbervergiftung
Streitwert DM
9854,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Amalgam, Quecksilbervergiftung, Kostenübernahme
Aktenzeichen
12 U 85/88 vom 12.1.1989
Gericht
OLG Frankfurt
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Erkrankung aufgrund einer chronischen Quecksilbervergiftung, verursacht durch die eingebrachten Amalgamfüllungen
Streitgegenstand
Zahnsanierung mit Amalgam; Ersetzen des Amalgams durch Goldkronen in einer anderen Praxis
Urteil des Sachverständigen
aus dem Urteil nicht ersichtlich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen, da der Kläger den Nachweis der Ursächlichkeit der Zahnbehandlung für die Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht erbringen konnte; Zahnsanierung mit Amalgam (Standardmethode) birgt nach schulmedizinischen Gesichtspunkten keinerlei Gefahren für die Gesundheit des Patienten
Streitwert DM
100000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Amalgam, Zahnsanierung
Aktenzeichen
4 O 390/95 von 1997
Gericht
LG Verden
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Quecksilbervergiftung: Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Brechreiz
Streitgegenstand
Amalgamfüllungstherapie
Urteil des Sachverständigen
Die durchgeführte Behandlung stellt weder einen zahnärztlichen Behandlungsfehler noch sonst eine Abweichung von der in diesen Fällen zu dieser Zeit üblichen Therapie dar; Auswahl des Füllungsmaterials war ärztlich angezeigt und richtig; Kunststofffüllungen als alternatives Füllungsmaterial hätten Nachteile mit sich gebracht, da es sich um das Seitenzahngebiet handelte
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; die von dem Kläger aus der Beweisaufnahme sich ergebenden Beschwerden beruhten auf anderen Krankheitsbildern und wurden nicht ursächlich durch Amalgam ausgelöst
Streitwert DM
100000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Amalgam
Aktenzeichen
9 O 310/93 vom 8.7.1994
Gericht
LG Augsburg
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Gesundheitsschäden; Quecksilbervergiftung
Streitgegenstand
20 Amalgamfüllungen; mangelhafte Aufklärung
Urteil des Sachverständigen
Die Erkrankung des Klägers ist keine Folge einer Amalgamintoxikation; Kläger hat die Beweislast, dass das Amalgam Ursache für die Beschwerden ist
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; der Kläger konnte den Beweis der Kausalität der Verwendung von Amalgam und die dadurch angeblich erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erbringen; diese Kausalität ist aber Voraussetzung für die Haftung gem. § 823 BGB; eine Aufklärung ist nur hinsichtlich solcher Risiken erforderlich, die nach medizinischen Erkenntnissen tatsächlich bestehen, und nicht hinsichtlich solcher Risiken, für deren Bestehen es keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt
Streitwert DM
50000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Amalgam, Aufklärungspflicht
Um eine Amalgam- bzw. Quecksilberintoxikation auszuschließen, wurden in fast allen forensischen Zwischenfällen Gutachten herangezogen. Diese deckten sich in allen Fällen mit den Entscheidungen der Gerichte. Ausnahmslos wurden alle 26 ausgewerteten Fälle zur Amalgamproblematik abgewiesen bzw. zu Gunsten des Zahnarztes entschieden.
#Konservierende Behandlung (9 Fälle)
In dieser Fallgruppe führten Zahnschmerzen, Schmerzen im Kopf- und Ohrbereich, Karies und ihre Entfernung, die Verwendung von Komposits im Seitenzahnbereich sowie eine nicht behandelte Parodontalerkrankung als Kausalitäten zu gerichtlichen Prozessen. Klageführende Partei war in 7 von 9 Fällen der Patient, in 2 Fällen trat der Zahnarzt als (Berufungs-)kläger auf.
Aktenzeichen
25 O 110/97 von 1998
Gericht
LG Köln
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
parodontale Taschen, Schmerzen im Kopf-Ohr-Bereich
Streitgegenstand
Fehlerhafte Behandlung seitens des Zahnarztes, mangelhafte Überkronungen; keine Röntgenbildanfertigung, die über das Krankheitsbild Aufschluss gegeben hätte; Extraktion der überkronten Zähne mit anschließender prothetisch herausnehmbarer Versorgung
Urteil des Sachverständigen
Mangelnde Dokumentation weist darauf hin, dass der Zahnarzt diese Behandlungen nicht durchgeführt hat; dies führt zur Beweiserleichterung für den geschädigten Patienten
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 847 Abs. 1 BGB in Höhe von 10000,- DM zu; der Beklagte behandelte die Klägerin vorwerfbar fehlerhaft, da er jene nicht über eine notwendige Extraktion aufklärte
Streitwert DM
69910,91
Kunst-/Behandlungsfehler
fehlerhafte konservierende Behandlung, kein Hinweis auf Behandlungsdringlichkeit
Key Word
konservierende Behandlung
Aktenzeichen
4 C 448/94 von 1995
Gericht
AG Menden
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Beschwerden an Zahn 26
Streitgegenstand
Versorgung mehrerer Seitenzähne mit Kunststofffüllungen; Extraktion des Zahnes 26 nach einer Wurzelbehandlung
Urteil des Sachverständigen
Kunststofffüllungen in Seitenzahnbereichen gehören heute noch nicht zur üblichen Grundversorgung von Zahndefekten, vielmehr Amalgamfüllungen; Kunststofffüllungen im Seitenzahngebiet stellen keinen Fehler dar; keine Beanstandung zur nicht durchgeführten Vitalitätsprobe (Rückschlüsse konnten während des Behandlungsverlaufs gezogen werden); Röntgenaufnahme war nicht zwingend erforderlich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; Anspruch auf Schmerzensgeld steht der Klägerin nicht zu; kein Beweis für unzureichende Aufklärung über mögliche Vor- und Nachteile von Kunststofffüllungen; Patientenwunsch waren ausdrücklich Kunststofffüllungen; erforderliche Erkenntnisse konnten bei der Bearbeitung des Zahnes gewonnen werden; (Röntgenaufnahme war nicht erforderlich), Klägerin lehnte eine Röntgenbildanfertigung ab; Behandlung de Zahnes 26 war lege artis; Erhaltung des Zahnes 26 wäre durch konsequente Fortsetzung der Behandlung möglich gewesen
Streitwert DM
800,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Komposit, Seitenzahnversorgung
In dieser Fallgruppe kam es in 3 von 9 Fällen zu einer Verurteilung der beklagten Zahnärzte.
#Kronen- und Inlayversorgung (28 Fälle)
Naturgemäß machen Verfahren, in denen es um kostenaufwändige Therapien mit teilweise hohem Eigenanteil der Patienten geht, den Großteil des vorliegenden Materials aus. In den 28 vorliegenden Fällen zum Thema war 26-mal der Patient Kläger, zweimal der Zahnarzt. Gegenstand der Prozesse war in den meisten Fällen ein insuffizienter Kronenrand, aber auch fehlerhafte Inlaypräparation, bleibende Überempfindlichkeiten, permanente Schmerzen oder eine Gingivitis.
Aktenzeichen
2/22 O 834/74 vom 4.3.1973
Gericht
LG Frankfurt
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Schmerzen (heiß, kalt): Entzündungen; Kiefergelenksbeschwerden
Streitgegenstand
abstehende Kronenränder; plangeschliffene Höcker
Urteil des Sachverständigen
anhand der zur Verfügung stehenden Gipsmodelle konnte ein zu starkes Beschleifen nicht erkannt werden; es besteht insofern eine unsachgemäße Behandlung, als dass die Kronenränder tatsächlich abstanden; der Zahnarzt hätte die Mängel durch einfaches „Andrücken” beheben können
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen, da ein Mitverschulden des Klägers von 20 % besteht; Kläger konnte nicht beweisen, dass die Höcker plangeschliffen wurden; allerdings wird der Zahnarzt zu einer Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 2000,- verurteilt; es liegt eine Körperverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor (Schmerzen durch abstehende Kronenränder)
Streitwert DM
2236,67
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Überkronung, plangeschliffene Höcker, Kronenrand
Aktenzeichen
7 U 140/87 vom 29.2.1988
Gericht
OLG Köln
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Kontaktallergie, Schmerzen beim Kauen und Schlucken
Streitgegenstand
Überkronung von 11 Zähnen im OK und 8 im UK, fehlerhafte Arbeit, unzureichende Okklusion, Erneuerung durch einen anderen ZA
Urteil des Sachverständigen
Anhand des Röntgenbildes wurde festgestellt, dass die restaurative Arbeit des Beklagten an mehreren Zähnen einen unzureichenden Randschluss aufwies, der auf andere Weise als durch Neuanfertigung nicht zu beseitigen gewesen wäre
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist als bewiesen angesehen; die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; Orthopantomogramm-Aufnahme wirkt sich zwar positiv für den Angeklagten aus, denn bei einem genaueren klinischen Befund hätten sich noch mehr Ungenauigkeiten feststellen lassen (die vom Beklagten angefertigte Überkronung war nicht mehr vorhanden); Kronenrand soll exakt mit Präparationsgrenze abschließen, um zu vermeiden, dass präparierte Zahnhartsubstanz freiliegt und sich Sekundärkaries bildet und um der Gefahr parodontaler Schäden entgegenzuwirken
Streitwert DM
15018,08
Kunst-/Behandlungsfehler
schlechte Passgenauigkeit von Kronen (abstehende Ränder)
Key Word
Überkronung, Kronenrand
Aktenzeichen
C 659/97 von 1998
Gericht
AG Bretten
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Schmerzen, dauernde Zahnfleischentzündungen
Streitgegenstand
mangelhafte Arbeit bzw. Kronen; Pulpanekrose nach Präparation
Urteil des Sachverständigen
Zahn 22 ist durch vorausgegangene Präparationsmaßnahmen zur Aufnahme einer Füllung stark vorgeschädigt; später erfolgte nach Durchführung der Füllungstherapie das Beschleifen und Überkronen; nach auftretenden Beschwerden infolge einer Pulpanekrose erfolgte eine Wurzelkanalbehandlung; eine retrospektive Differenzierung der mutmaßlichen Schädigung bzw. eine Beweisführung eines fehlerhaften zahnärztlichen Handelns ist nicht möglich; selten Rückschlüsse auf Ursache einer Pulpanekrose möglich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler hinsichtlich der Präparation zur Aufnahme einer Füllung unterlaufen
Streitwert DM
1868,16
Kunst-/Behandlungsfehler
unsachgemäße Präparation, mangelhafte Überkronung
Key Word
Überkronung, Präparation
Aktenzeichen
10 O 30/88 vom 18.11.1993
Gericht
LG Mönchengladbach
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Kiefergelenksbeschwerden; Kau- u. Artikulationsbeschwerden
Streitgegenstand
definitives Einzementieren von Kronen beim erstmaligen Einpassen
Urteil des Sachverständigen
Dem Kläger ist das vom Zahnarzt als Nachbehandlungsmaßnahme vorgeschlagene nachträgliche Einschleifen nicht zuzumuten, wenn es sich hierbei nicht um eine übliche Nachbehandlungsmaßnahme handelt, die zum Zeitpunkt auch gesunde Zähne betrifft und die der Patient außerhalb des Behandlungskonzepts nicht zu dulden braucht
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 847 Abs. 1 BGB steht dem Kläger ein Schmerzensgeld zu; zementiert der ZA im Rahmen einer Zahnsanierung die Kronen bereits beim erstmaligen Einpassen unter Betäubung definitiv ein und hält sich nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur offen, so stellt dies einen zahnärztlichen Behandlungsfehler dar
Streitwert DM
1500,-
Kunst-/Behandlungsfehler
definitives Einzementieren bei erstmaligem Einpassen der Krone
Key Word
definitives Einzementieren
Aktenzeichen
4 C 473/95 von 1996
Gericht
AG Villingen-Schwenningen
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Schmerzen am Zahn 17; Probleme am Zahn 36
Streitgegenstand
Extraktion des Zahnes 17 als Folge einer Überkronung und vorangegangener Toxavit-Einlage; Neuanfertigung der Krone 36 wegen fehlendem mesialem und distalem Kontaktpunkt
Urteil des Sachverständigen
aus dem Urteil nicht ersichtlich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; der Zahnarzt ist aufgrund einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823, 847 BGB verpflichtet, dem Kläger die materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen; Behandlung des Zahnes 17 mit Toxavit-Einlage ohne ausreichende Indikation und ohne Entfernung des Wattepellets vor der Überkronung, weshalb der Zahn extrahiert werden musste; schwache Kontaktpunktgestaltung für den Approximalraum der Zähne 36-37 bewirkt eine Impaktierung von Speiseresten und ruft Entzündungsherde hervor, diese hätte der Zahnarzt bei einer Kontrolle erkennen müssen
Streitwert DM
5600,-
Kunst-/Behandlungsfehler
fehlerhafte Überkronung, Belassen einer Toxavit-Einlage inkl. Wattepellet
Key Word
Überkronung, Einlage
Aktenzeichen
27 U 84/91 vom 11.12.1991
Gericht
OLG Köln
Klageführende Partei
Zahnarzt; Patient als Widerkläger
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Überkronung der Zähne 12-25; Lockerung eines Zahnes im ersten Quadranten; Einleitung der konservierenden Therapie mit Entfernung der zuvor eingegliederten Kronen
Streitgegenstand
Ausgleich mehrer Zahnarztrechnungen
Urteil des Sachverständigen
Fehlerhafte Behandlung, weil der Zahnarzt eine erforderliche Parodontosebehandlung nicht ausreichend und somit der zahnärztlichen Kunst entsprechend vorgenommen hat
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; dem Zahnarzt steht für die Behandlung keine Vergütung zu, er haftet dem Beklagten aus schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertrages auf Schadensersatz;
der Berufungsklage des Patienten wird stattgegeben
Streitwert DM
16530,70
Kunst-/Behandlungsfehler
keine ausreichende Parodontosebehandlung nach Eingliederung von Kronen
Key Word
Überkronung, Parodontosebehandlung
In 15 von 16 der untersuchten Fälle mit insuffizienten Restaurationsrändern stellte der Sachverständige eine unsachgemäße Behandlung fest. Zum Teil konnte anhand der Röntgenbilder ermittelt werden, dass die restaurativen Arbeiten einen so unzureichenden Randschluss aufwiesen, dass dieser auf andere Weise als durch Neuanfertigung nicht zu beseitigen gewesen wäre. Nur 9 der insgesamt 28 Klagen wurden vom Gericht abgewiesen, in 19 Fällen kam es zu einer Verurteilung der Zahnärzte.
#Anästhesie (8 Fälle)
Anlässe für die juristischen Verhandlungen waren: Einschränkungen bei der Ausübung des Berufs als Gesangslehrer, Taubheitsgefühl in der linken Zungenhälfte, dem linken Unterkiefer- und Kinnbereich, Schmerzempfindungen, Sprechstörungen, Störungen des Geschmackempfindens und Säureempfindlichkeit sowie anhaltende Schmerzen und Sensibilitätsverluste nach Kanülenbrüchen während der Injektion. In den 8 vorliegenden Fällen klagte ausnahmslos der Patient.
Aktenzeichen
3 U 1632/96 (ohne Datum)
Gericht
OLG Koblenz
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Einschränkung bei der Ausübung des Berufs als Gesangslehrer
Streitgegenstand
fehlgeschlagene Leitungsanästhesie beim Einsetzen einer Krone
Urteil des Sachverständigen
Selbst eine pflichtwidrig versäumte Aufklärung führt zu keiner Schadenshaftung des Arztes, wenn feststeht, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung sein Einverständnis gegeben hat (BGH NJW 1980, 1333; BGH NJW 1984, 1397); bereits vorangegangene Schleifarbeiten erfolgten komplikationslos
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; Schadensersatz wegen versäumter Aufklärung und damit fehlender Einwilligung in die Verabreichung einer Leitungsanästhesie durch den Beklagten steht dem Kläger nicht zu; vor jedem Eingriff ist die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu beachten (BGH NJW 1984, 1397/98); später ließ sich der Kläger die gleiche Leitungsanästhesie vom Beklagten applizieren, ohne dass er dagegen Einwände erhoben hat
Streitwert DM
20000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Leitungsanästhesie, Aufklärungspflichtverletzung
Aktenzeichen
6 O 77/85 vom 6.11.1986
Gericht
LG Trier
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Taubheitsgefühl in der linken Zungenhälfte und im linken UK, Schmerzempfindungen, Sprechstörungen
Streitgegenstand
Leitungsanästhesie zum Einsetzen einer Krone
Urteil des Sachverständigen
Eine Leitungsanästhesie am UK ist eine der häufigsten Methoden zur Schmerzausschaltung, Nervschädigung ist extrem selten; therapeutisches Ziel ist es, eine bewusste Blockade der Äste des N. trigeminus zu erreichen
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 823, 847 BGB) nicht zu; ein Kunstfehler liegt nicht vor; es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat
Streitwert DM
20000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Leitungsanästhesie, Aufklärungspflichtverletzung
Aktenzeichen
3 O 210/80 (ohne Datum)
Gericht
OLG Hamburg
Klageführende Partei
Patient; Zahnarzt als Berufungskläger
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Überkronung des Zahnes 36 nach vorangegangener Amalgamfüllung
Streitgegenstand
Leitungsanästhesie mit Ultracain D zur Präparation des Zahnes 36; kein vollständiges Zurückgehen des Taubheitsgefühls; Geschmacksstörungen in der linken Zungenhälfte; Verwendung von überaltertem, nicht gewebefreundlichem Injektionsmittel
Urteil des Sachverständigen
Bei einer Injektion zur Mandibularisanästhesie ist eine Schädigung des Lingualnervs auch bei sachgerechter Injektionstechnik nicht immer vermeidbar, weil die Kanülenspitze ca. 4 cm tief in das Gewebe vorgeschoben werden muss, um das Injektionsmittel möglichst in die Nähe des Nervenhauptstamms gelangen zu lassen
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; auch wenn als Folge der vom Zahnarzt gesetzten Injektion es zu einer Schädigung des Lingualnervs gekommen ist, könnte aus dem Schadenseintritt nicht der Schluss auf den Behandlungsfehler des Zahnarztes gezogen werden
Streitwert DM
126976,63
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Leitungsanästhesie
Alle Klagen wurden abgewiesen. In allen forensischen Zwischenfällen war die Injektion indiziert, um die zu erwartenden Schmerzen zu dämpfen oder völlig auszuschalten. Auch wenn es als Folge dieses Eingriffs zur Schädigung des Lingualnerven gekommen war, konnte aus dem Schadenseintritt nicht der Schluss auf einen Behandlungsfehler des Zahnarztes gezogen werden. Auch konnten die Kläger nicht beweisen, dass der Injektionskanülenbruch auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zurückzuführen war. An dieser Stelle sei auf die Notwendigkeit der Aufklärung über möglich auftretende Folgeerscheinungen nach einer Leitungsanästhesie hingewiesen.
#Verletzung durch rotierendes Instrumentarium (4 Fälle)
Während der Anwendung rotierenden Instrumentariums kam es u. a. zu ausgedehnten Schleifscheibenverletzungen, Zungenschwellungen, Sprech- und Schluckbeschwerden. In allen 4 Fällen trat der Patient als Kläger auf.
Aktenzeichen
4 O 434/66 vom 3.6.1968
Gericht
LG Aurich
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Schleifscheibenverletzung der Oberlippe bis zum rechten Nasenflügel
Streitgegenstand
Ausrutschen beim Beschleifen des Molaren im OK, Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld
Urteil des Sachverständigen
Keine eindeutige Klärung, ob die Verletzung auf eine unvorhergesehene Hemmung im Mechanismus des Schleifgeräts zurückzuführen ist, diese wäre vom Beklagten nicht zu vermeiden gewesen; der Beklagte hätte bei einer Hemmung das rotierende Instrument so festhalten müssen, dass es nicht zu dieser Verletzung gekommen wäre
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen; fahrlässiges Verursachen der Verletzung;
gemäß § 847 BGB kann der Kläger Schmerzensgeld verlangen
Streitwert DM
2292,50
Kunst-/Behandlungsfehler
Schleifscheibenverletzung
Key Word
Schleifscheibenverletzung
Es ließ sich feststellen, dass die Gutachter differenziert urteilten: Konnte der Zwischenfall auf einen materiellen Fehler des rotierenden Instruments zurückgeführt werden (Abbrechen eines Diamantschleifers), so beruhte die Verletzung des Klägers nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Zahnarztes.
2 der 4 Patientenklagen wurde stattgegeben. In einem weiteren Urteil wurde der bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag (DM 5000,-) als ausreichend bezeichnet.
#Aspiration und Ingestion von Kronen und zahnärztlichen Instrumenten (2 Fälle)
Ursachen für die gerichtliche Auseinandersetzung waren akute Schmerzen im Unterbauch nach Verschlucken bzw. Aspiration einer Krone und eines Gummipolierers. Klageführende Partei war jeweils der Patient.
Aktenzeichen
8 U 127/91 (ohne Datum)
Gericht
OLG Düsseldorf
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Einsetzen von Kronen
Streitgegenstand
Verletzung durch aspirierte Krone
Urteil des Sachverständigen
Bei der Behandlung kann dem Verschlucken oder Einatmen von Kronen nicht durch Sicherheitsmaßnahmen vorgebeugt werden
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wurde abgewiesen; gem. § 823 Abs. 1 BGB besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz; wenn beim Einpassen einer Krone - bei einem Hustenstoß des Patienten - diese von ihm aspiriert wird, ist dies dem behandelnden Zahnarzt nicht vorwerfbar
Streitwert DM
keine Angabe
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Aspiration einer Krone
Aktenzeichen
5 O 536/81 vom 21.12.1983
Gericht
LG Traunstein
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
akute Schmerzen im Unterbauch
Streitgegenstand
Verschlucken eines Gummipolierers
Urteil des Sachverständigen
aus dem Urteil nicht ersichtlich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage sind begründet; der Beklagte hat fahrlässig einen Behandlungsfehler begangen, welcher zu Untersuchungen und Operationen sowie den dadurch verursachten Sachkosten und zu Beschwerden des Klägers geführt haben; Schmerzensgeld: Klägerin hat gem.
§ 847 Abs. I BGB Anspruch, weil der Zahnarzt einen Behandlungsfehler beging, indem er den Polierer nicht sachgerecht arretierte; er hat diese Ereignisse wegen seiner Sorgfaltspflichtverletzung zu vertreten, gem. § 276 Abs. I Satz 1 BGB;
objektiver Sachverhalt: Behandlungsfehler durch nicht ordnungsgemäßes Einsetzen und Arretieren des Polierers am Winkelstück
Streitwert DM
20000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
nicht arretierter Gummipolierer
Key Word
Verschlucken eines rotierenden Instruments
Da einer der Zwischenfälle auf die fehlerhafte Arretierung des Bohrers zurückzuführen war, wurde der Klage des Patienten stattgegeben.
#Diverse (7 Fälle)
Für die forensischen Zwischenfälle wurden folgende Ursachen festgestellt: Versorgung eines Zahnes mit einer Vollgusskrone, Schmerzen im linken Unterkieferbereich, Entzündungen im Mundbereich, Zahnbehandlung, Zahnschmerzen, Gutachten über größere Zahnbehandlung, Nekrose am linken Oberkiefer und Einschränkung der Sprech- und Kaufunktion. In 6 Streitfällen klagte der Patient, in einem weiteren der Zahnarzt.
Aktenzeichen
4 O 123/84 vom 21.3.1986
Gericht
LG Frankenthal
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Versorgung eines Zahnes mit Vollgusskrone
Streitgegenstand
Abdrucknahme mit anschließend auftretenden Beschwerden im Kiefergelenk
Urteil des Sachverständigen
Patient leidet unter einer Myoarthropathie mittleren Ausmaßes; dieser Zustand ist mit Sicherheit nicht durch übermäßige Kraftaufwendung während der Abdrucknahme durch den ZA verursacht worden
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wurde abgewiesen; es kann nicht festgestellt werden, dass der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen hat; Patient leidet tatsächlich an einer Myoarthropathie, allerdings sind in der Regel mehrere Faktoren dafür ursächlich; der Patient hat nicht bewiesen, dass die Behandlung durch den ZA fehlerhaft war
Streitwert DM
keine Angaben
Kunst-/Behandlungsfehler
lag nicht vor
Key Word
Abdrucknahme, Myoarthropathie
Aktenzeichen
6 C 735/90 von 1991
Gericht
AG Tuttlingen
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Schmerzen im linken UK-Bereich
Streitgegenstand
fehlerhafte Gingivitisbehandlung
Urteil des Sachverständigen
Behandlung war wegen Mängeln in der Diagnose, da unvollständig vorgenommen, fehlerhaft;
vorschnelle Festlegung auf die Diagnose „akute Zahnfleischentzündung” als Schmerzensursache; wahrscheinliche Ursache: infizierte Pulpanekrose
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; der Beklagte ist verpflichtet nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
Streitwert DM
2000,-
Kunst-/Behandlungsfehler
Mängel in der Diagnose
Key Word
Diagnosefehler
Aktenzeichen
47 C 610/84 von 1986
Gericht
AG Düsseldorf
Klageführende Partei
Patient
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Gutachten über größere Zahnbehandlung
Streitgegenstand
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
Urteil des Sachverständigen
aus dem Urteil nicht ersichtlich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage ist begründet; Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch den Zahnarzt gem.
§§ 823 b Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs.1 Nr. 1 StGB sowie § 847 BGB; der Zahnarzt hat den Kläger vor Weiterleitung des Gutachtens nicht um Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht gebeten; Verstoß gegen das Vertrauensverhältnis
Streitwert DM
1111,-
Kunst-/Behandlungsfehler
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
Key Word
Schweigepflicht
Aktenzeichen
2/22 O 467/80 vom 9.12.1981
Gericht
LG Frankfurt
Klageführende Partei
Zahnarzt
Ursache der gerichtlichen Auseinandersetzung
Schmerzen
Streitgegenstand
Einsetzen von provisorischen Kronen durch Sprechstundenhilfe; Honoraransprüche
Urteil des Sachverständigen
aus dem Urteil nicht ersichtlich
Entscheidung des Gerichts über die Rechtfertigung der Klageansprüche
Klage wird abgewiesen; Klage ist nur teilweise begründet; der Zahnarzt kann einen Teil der Vergütung verlangen, allerdings ist ihm zum Vorwurf zu machen, dass die Sprechstundenhilfe in seiner Abwesenheit eine zahnärztliche Tätigkeit ausübte; dem Patienten steht gem. §§ 823, 847 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu
Streitwert DM
200,-
Kunst-/Behandlungsfehler
Tätigkeit von Helferin
Key Word
Zahnärztliche Tätigkeit von Helferin
#Korrespondenzadresse
Prof. Dr. M. Hülsmann
Abt. Zahnerhaltung, Präventive Zahnheilkunde und Parodontologie
Georg-August-Universität Göttingen
Robert-Koch-Str. 40
37099 Göttingen
Email: michael.huelsmann@med. uni-goettingen.de
Korrespondenzadresse
Prof. Dr. M. Hülsmann
Abt. Zahnerhaltung, Präventive Zahnheilkunde und Parodontologie
Georg-August-Universität Göttingen
Robert-Koch-Str. 40
37099 Göttingen
Email: michael.huelsmann@med. uni-goettingen.de